Die Gauben werden um einen Meter kürzer muss ich das alles hinnehmen
BAU-Forum: Dach

Die Gauben werden um einen Meter kürzer muss ich das alles hinnehmen

Hallo,
ich habe im Dezember 2002 eine Doppelhaushälfte schlüsselfertig nach Zeichnung gekauft. Die Zeichnungen lagen dem Kaufvertrag bei und waren vom Bauamt abgestempelt das sie eingegangen sind. Das war für mich alles so eigentlich okay, da es eigentlich um ein angesehenes Unternehmen geht, da das Unternehmen in dieser neuen Siedlung viele Häuser im gleichen Stil bauen. Heute ist der Keller und das EGAbk. raus, wir wollten vor zwei Tagen wissen ob wir eine Wand im OGAbk. verschieben können, mir wurde eine Zeichnung vorgelegt, da waren die Walmgauben vorne und hinten nicht 4,5 m, sondern nur 3,5 m bei gleicher Hausbreite von 6,5 m, die Fenster haben sich auch verschoben oder fehlen, wir haben einen Hausstand und können unsere jetzigen Möbel nicht mehr stellen und das Haus sieht auch optisch mit den kurzen Gauben ganz anders aus. Die Bauunternehmung wusste das mit der Änderung schon Anfang des Jahres. Mit dem Bau wurde erst im Mai angefangen
Meine Frage ist was kann ich tun muss ich das alles hinnehmen.
Wer kann mir einen Tipp geben. Ich will 4,5 m lange Gauben.
  1. beauftragt! (Kauf-, Dienstleistungs-, Werkvertrag)

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Sie haben offensichtlich das Haus nicht "gekauft", wenn auch viele Bauträger gerne über den Werkvertrag "Kaufvertrag" schreiben. Dafür sind nämlich andere §§ im BGBAbk. zuständig.

    Nicht exakt, aber etwa:
    Kaufvertrag: das Kaufobjekt ist bei Vertragsabschluss fertig und nach Besichtigung usw. kann der Verkäufer entscheiden, ob er den Vertrag abschließt.
    Dienstleistungsvertrag: Der Auftraggeber will eine Dienstleistung ohne Erfolgsgarantie, z.B. Stadtbesichtigungsrundfahrt mit dem Taxi.
    Werkvertrag: Der Auftraggeber will eine Dienstleistung mit Erfolgsgarantie, z.B. ein Haus oder mit dem Taxi zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort ankommen.

    Noch eine Bemerkung: ist der Werkvertrag nach BGB oder VOBAbk./B. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Bestimmungen des BGB abgeändert werden. Unterliegt der Vertrag dem AGB-Gesetz muss die Änderung gleichwertige Änderungen für Auftraggeber und Auftragnehmer haben, sonst ist sie unwirksam. Und diese Änderung ist die VOB/B ohne Änderungen (außer Verlängerung der Gewährleistungsfrist).

    Und damit bei evtl. Unklarheiten oder Streitfragen die Beweisfrage nicht schwer ist, so viele Unterklagen wie möglich, (Baupläne, Statik, Nachweise usw.). Am Besten bei Vertragsabschluss die kostenlose Übergabe von Kopien vereinbaren, steht Ihnen zwar immer zu, aber mancher Bauträger sperrt sich und will Zusatzkohle sehen.

    Nachdem das klar ist, ist eine Verkleinerung der Gauben eine Vertragsverletzung (allerdings bleibt die Beweisfrage). Bauträger schriftlich auffordern vertragsgemäß zu bauen. Wenn Sie die Vereinbarung beweisen können, mit der Mitteilung, dass Sie das ggf. auf seine Kosten umbauen lassen.

  2. @ Herrn Ebel

    Bitte lesen Sie mal nach:
    Der Bauträgervertrag
    Beim Bauträgervertrag handelt es sich um einen Kaufvertrag über ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung mit der Besonderheit, dass das mitverkaufte Gebäude  -  Haus oder Wohnung  -  zumindest teilweise vom Verkäufer als Bauträger erst noch errichtet werden 7 muss.
    Wie die Bauerrichtung zu erfolgen hat, ergibt sich aus der Baubeschreibung und den Plänen. Diese sollte sich der Käufer auf jeden Fall vor der Beurkundung vom Bauträger aushändigen lassen.
    In einem Bauträgervertrag sollten zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen und Sicherheiten des Grundstückskaufvertrages folgende Punkte besonders geregelt werden:
    Kaufpreiszahlungen nur nach Baufortschritt,
    Zeitplan und Umfang der Bauerrichtung,
    Sonderwünsche des Käufers bei der Bauerrichtung.
    Gefahr besteht beim Abschluss getrennter Verträge über Grundstückskauf und Bauerrichtung.
    Weitere Informationen zum Inhalt eines Bauträgervertrages stehen in unserem Bauträgermerkblatt (Stand 1. August 1997), das Sie auch in gedruckter Fassung bei der Geschäftsstelle der Landesnotarkammer Bayern, Ottostraße 10/III, 80333 München anfordern können.
    Nun noch mein bescheidener Beitrag als nicht-linkskundiger:
    Der Käufer kann auf die Errichtung des Gebäudes entsprechend der als Anlage zum Bauträgervertrag enthaltenen Baubeschreibung inkl. Zeichnungen bestehen. Das geht auch auf Grundlage eines Kaufvertrages, dazu muss nicht so getan werden, als ob es sich um die Kopplung aus Kauf- und Werkvertrag (Kaufvertrag, Werkvertrag) handelt. Zudem liegt bei Bauträgerverträgen stets BGBAbk.-Recht zugrunde. VOBAbk. hat hier nichts zu suchen im Vertragsverhältnis Käufer  -  Verkäufer.
  3. Bauträgervertrag: Kombination Kaufvertrag / Werkvertrag

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    @Herr Tilgner. Schauen Sie bitte mal in den Link.

    Dann sehen Sie, dass der Bauträgervertrag eine Kombination von Kaufvertrag (Grundstück) und Werkvertrag (Hausbau) ist. Das heißt für die Errichtung des Hauses gilt das Werkvertragsrecht und nicht das Kaufrecht. Also prinzipiell könnte auch die VOBAbk. für den Hausbau vereinbart werden. Es könnte allerdings evtl. schwer werden, weil die VOB als Ganzes vereinbart werden muss und durch die Kombination mit dem Kaufvertrag ist das evtl. nicht möglich. Aber für den Hausbau gilt eben das Werkvertragsrecht.


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