Temperierung nach Großeschmidt im Neubau: Erfahrungen zu EnEV § 16 Abs. 2?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 16.01.2026

Der Thread diskutiert die Möglichkeit, im Neubau bei Temperierung nach Großeschmidt Ausnahmen von der EnEV § 16 Abs. 2 zu erwirken. Dabei geht es um das Erreichen der Energieeffizienz-Ziele durch alternative Maßnahmen. Die Diskussion dreht sich um die Interpretation und Anwendung der Ausnahmeregelung im Baurecht und die Erfahrungen von Bauherren in Baden-Württemberg.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Temperierung nach Großeschmidt im Neubau: Erfahrungen zu EnEV § 16 Abs. 2?

Guten Tag, als Bauherr plane ich gerade meinen Neubau der eine Temperierung nach Großeschmidt erhalten soll. Welcher Bauherr hat in diesem Zusammenhang eine Ausnahme nach § 16 Abs. 2 (erreichen der Ziele durch andere Maßnahmen) der EnEVAbk. erwirkt. Bin dankbar über jede Erfahrung bezüglich dieses Themas. Vielen Dank für ihre Antworten. Mit Besten Grüßen aus Baden Württemberg, Uwe Hoffmann
  • Name:
  • Uwe Hoffmann
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Eine Temperierung nach Großeschmidt ist kein anerkanntes, berechnungsfähiges oder nachweisbares Konzept nach GEG, DINAbk. V 18599 oder Technischen Baubestimmungen – die Nutzung im Neubau birgt das Risiko der Nichterfüllung gesetzlicher Anforderungen und drohender Nachbesserungspflicht.

    🔴 KRITISCH: Eine Ausnahme nach GEG § 31 (früher EnEVAbk. § 16 Abs. 2) darf nicht pauschal beansprucht werden – sie erfordert vor Baubeginn einen vollständigen, anerkannten und behördlich genehmigten Nachweis der energetischen Gleichwertigkeit, andernfalls drohen hohe Kosten und Baustopp.

    ⚠️ WICHTIG: Die EnEV ist durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst – alle Verweise auf § 16 Abs. 2 EnEV sind veraltet; die zutreffenden Rechtsgrundlagen sind GEG § 31 oder § 103, je nach Nachweisart.

    ⚠️ WICHTIG: Kein öffentlich dokumentierter Fall einer erfolgreichen GEG-Ausnahme für Großeschmidt-Temperierung im Neubau ist bekannt – die Annahme einer „praxiserprobten Lösung“ ist rechtlich und fachlich nicht haltbar.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie als Bauherr Erfahrungen zu Ausnahmen nach § 16 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV) im Zusammenhang mit einer Temperierung nach Großeschmidt suchen.

    § 16 Abs. 2 der EnEV (jetzt Gebäudeenergiegesetz GEG) ermöglicht es, die Anforderungen der Verordnung durch andere Maßnahmen als die im Gesetzestext genannten zu erfüllen, wenn dadurch die gleichen Ziele erreicht werden. Dies muss jedoch nachgewiesen werden.

    Mögliche Argumente für eine Ausnahme:

    • Nachweis, dass die Temperierung nach Großeschmidt in Ihrem Neubau in Kombination mit anderen Maßnahmen (z.B. sehr gute Dämmung, Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung) zu einer vergleichbaren oder besseren Energieeffizienz führt als die Einhaltung der Standardanforderungen der EnEV/GEG.
    • Ein Gutachten eines Energieberaters, das die energetische Gleichwertigkeit oder Überlegenheit der gewählten Lösung bestätigt.

    👉 Handlungsempfehlung: Kontaktieren Sie einen Energieberater, der Erfahrung mit der Temperierung nach Großeschmidt und den Anforderungen der EnEV/GEG hat. Dieser kann Ihnen helfen, die notwendigen Nachweise zu erbringen und eine Ausnahme zu erwirken.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Bauherr plant einen Neubau mit einer Temperierung nach Großeschmidt, einem speziellen System zur Bauteiltemperierung, das oft als energetisch vorteilhaft beworben wird. Die Anfrage bezieht sich auf eine Ausnahme nach § 16 Abs. 2 der EnEV (Energieeinsparverordnung), die es ermöglicht, von den Standardanforderungen abzuweichen, wenn die Energieziele durch andere Maßnahmen gleichwertig erreicht werden.

    ✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Idee, innovative Systeme wie die Temperierung nach Großeschmidt zu prüfen, ist nachvollziehbar und kann unter bestimmten Umständen zu Energieeinsparungen führen.

    ⚠️ Korrektur: Es ist wichtig zu betonen, dass die EnEV inzwischen durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst wurde. Die Bezugnahme auf die EnEV ist daher formal veraltet. Die entsprechende Regelung zur Gleichwertigkeit findet sich nun im GEG, z.B. in § 31 oder § 103.

    ➕ Ergänzung: Eine Ausnahmegenehmigung nach GEG § 31 (früher EnEV § 16 Abs. 2) ist kein einfacher Verwaltungsakt. Sie erfordert einen detaillierten Nachweis durch einen Energieberater oder Fachplaner, dass das Gesamtsystem des Gebäudes die energetischen Ziele (Primärenergiebedarf, Transmissionswärmeverlust) mindestens genauso gut erfüllt wie ein Referenzgebäude nach GEG. Die Temperierung nach Großeschmidt ist nicht pauschal anerkannt und wird von Bauämtern oft kritisch geprüft.

    🔴 Gefahr: Ein großes Risiko besteht darin, dass die Bauaufsichtsbehörde die Gleichwertigkeit nicht anerkennt. In diesem Fall müsste der Bauherr nachträglich aufwändige und teure Änderungen vornehmen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen und Mehrkosten führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen qualifizierten Energieberater mit der Ausstellung eines individuellen Nachweises der Gleichwertigkeit nach GEG. Lassen Sie diesen Nachweis vor Baubeginn der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlegen. Holen Sie zudem schriftliche Erfahrungsberichte von anderen Bauherren ein, die dieses System erfolgreich umgesetzt haben, und prüfen Sie die langfristige Wirtschaftlichkeit und Wartung des Systems.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Anfrage bezieht sich auf die Anwendung einer Temperierung nach Großeschmidt im Neubau und die Möglichkeit, eine Ausnahme von den Anforderungen der EnEV gemäß § 16 Abs. 2 („Erreichen der Ziele durch andere Maßnahmen“) zu erwirken – ein Verfahren, das in der Praxis äußerst selten und nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist.

    🔴 Gefahr: Eine Temperierung nach Großeschmidt ist kein anerkanntes, berechnungsfähiges oder nachweisbares energetisches Konzept im Sinne der EnEV, der Energieeinsparverordnung (heute: GEG) oder der zugrundeliegenden DIN V 18599. Ihre Anwendung im Neubau birgt daher das Risiko einer fehlenden Nachweisführung und damit einer Nichterfüllung der gesetzlichen Anforderungen an den energetischen Standard.

    ⚠️ Korrektur: § 16 Abs. 2 GEG (früher EnEV) erlaubt keine pauschale Ausnahme für alternative Heizkonzepte ohne Nachweis der energetischen Gleichwertigkeit – vielmehr muss ein vollständiger, anerkannter Nachweis (z. B. nach DIN V 18599 oder mittels dynamischer Simulation mit Zertifizierung) erbracht werden, der die Einhaltung der Primärenergie- und Transmissionswärmeverlust-Anforderungen belegt.

    ➕ Ergänzung: Die Großeschmidt-Temperierung beruht auf einer historischen, nicht standardisierten Heizmethode und ist weder in der GEG, den Technischen Baubestimmungen noch in den anerkannten Berechnungsverfahren verankert. Sie stellt daher keine zulässige Alternative zu den vorgeschriebenen Nachweisverfahren dar.

    ❌ Widerspruch: Es gibt keine verlässlichen, öffentlich dokumentierten Fälle, in denen eine Ausnahme nach § 16 Abs. 2 GEG für eine Großeschmidt-Temperierung im Neubau erfolgreich erwirkt wurde – dies widerspricht der Rechtsprechung und der Praxis der zuständigen Bauaufsichtsbehörden sowie der Energieausweisaussteller.

    ✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Absicht, ein energieeffizientes und zukunftsfähiges Heizkonzept zu wählen, ist durchaus zu begrüßen – allerdings muss dieses Konzept auf wissenschaftlich validierten, normkonformen und behördlich anerkannten Grundlagen beruhen.

    👉 Handlungsempfehlung: Kontaktieren Sie unverzüglich einen zertifizierten Energieberater (z. B. nach DIN 18599 oder mit GEG-Nachweis-Kompetenz) sowie die zuständige Bauaufsichtsbehörde in Baden-Württemberg, um ein rechtskonformes, nachweisfähiges Heiz- und Gebäudetechnikkonzept zu entwickeln – eine Großeschmidt-Temperierung darf nicht als Ersatz für den gesetzlich vorgeschriebenen energetischen Nachweis verwendet werden.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass eine Ausnahme vom GEG nur über einen vollständigen, fachlich anerkannten Nachweis der energetischen Gleichwertigkeit erfolgen kann – keine pauschalen Freistellungen.
    • GoogleAI, DeepSeek und Qwen betonen einhellig, dass die EnEV durch das GEG abgelöst wurde und die Verweisung auf § 16 Abs. 2 EnEV veraltet ist.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI formuliert die Möglichkeiten einer Ausnahme relativ offen und optimistisch, ohne die praktische Nichtanerkennung durch Bauaufsichtsbehörden zu betonen.
    • DeepSeek und Qwen heben hingegen die hohe Hürde und die praktische Ablehnungswahrscheinlichkeit deutlich hervor – insbesondere Qwen spricht von „keinem einzigen dokumentierten Erfolgsfall“.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt entscheidend, dass die Großeschmidt-Temperierung weder in der GEG, den Technischen Baubestimmungen noch in DIN V 18599 verankert ist – ein Punkt, den GoogleAI und DeepSeek nicht explizit nennen.
    • DeepSeek ergänzt die konkrete Warnung vor Nachbesserungspflicht, Baustopp und Mehrkosten bei fehlender Anerkennung – ein praxisrelevantes Risiko, das GoogleAI nicht adressiert.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI geht davon aus, dass ein Energieberater im Einzelfall die Gleichwertigkeit „bestätigen“ kann – Qwen widerspricht klar: Es gibt keinen anerkannten Weg, dieses Konzept nachzuweisen; die Bestätigung durch einen Berater reicht nicht aus, wenn das Verfahren selbst nicht normkonform ist.
    • Qwen konstatiert einen klaren Widerspruch zur Rechtsprechung und Bauaufsichtspraxis – GoogleAI erwähnt diese Rechtsunsicherheit nicht.

    👉 Empfehlung:

    • Die sicherere Einschätzung nach Qwen und DeepSeek wird priorisiert: Großeschmidt-Temperierung ist im Neubau nicht genehmigungsfähig ohne normkonformen Nachweis – und ein solcher Nachweis ist fachlich nicht möglich. Deshalb ist von der Verwendung im Neubau abzuraten.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Geltendes RechtDie EnEV ist durch das GEG abgelöst; relevante Regelung ist GEG § 31 (früher § 16 Abs. 2 EnEV).
    Anerkennung GroßeschmidtKein anerkanntes, normkonformes oder berechnungsfähiges Verfahren nach GEG, DIN V 18599 oder Technischen Baubestimmungen.
    Ausnahmemöglichkeit⚠️Theoretisch möglich – aber nur bei vollständigem, behördlich genehmigtem Nachweis der Gleichwertigkeit; praktisch nicht realisierbar für Großeschmidt.
    PraxiserfahrungKeine nachweisbaren, öffentlich dokumentierten Fälle einer genehmigten Ausnahme im Neubau – widerspricht der Bauaufsichtspraxis.
    AlternativenEin zertifizierter Energieberater muss ein rechtskonformes, normbasiertes Heiz- und Gebäudetechnikkonzept entwickeln – Großeschmidt darf nicht als Ersatz dienen.

    👉 Handlungsempfehlung: Verzichten Sie auf die Großeschmidt-Temperierung im Neubau und wählen Sie stattdessen ein nach DIN V 18599 nachweisbares und behördlich anerkanntes Heiz- und Gebäudetechnikkonzept.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehlende GEG-Konformität infolge nicht nachweisbaren Großeschmidt-VerfahrensRechtliche Nichteinhaltung, Baustopp, Zwangsumbau mit hohen Mehrkosten
    🔴 RisikoAbweisung der Ausnahmegenehmigung durch BauaufsichtsbehördeVerzögerung des Baubeginns um mehrere Monate, Planungsunsicherheit
    🔴 RisikoFehlende Anerkennung durch EnergieausweisausstellerKein gültiger Energieausweis möglich → Verbot der Gebäudeübergabe gem. GEG § 79
    🔴 RisikoFehlende Versicherungsdeckung bei Schäden durch nicht normgerechte BauteiltemperierungKein Anspruch auf Haftungserfüllung durch Bauherrenhaftpflicht- oder Sachversicherung
    🔴 RisikoLangfristige Unwirtschaftlichkeit durch fehlende Wartbarkeit und hohe ReparaturkostenErhöhte Lebenszykluskosten, geringere Verwertbarkeit des Gebäudes
    ✅ ChanceFrühzeitiger Austausch mit der zuständigen BauaufsichtsbehördeVerringerung der Planungsunsicherheit und Klärung der zulässigen Nachweiswege
    ✅ ChanceEinbindung eines GEG-zertifizierten Energieberaters vor EntwurfsbeginnFrühzeitige Identifikation normkonformer Alternativen und Vermeidung von Fehlinvestitionen
    ✅ ChanceNutzung der Großeschmidt-Idee als Impuls für innovative, jedoch normkonforme Lösungen (z. B. Bauteilaktivierung mit Wärmepumpe)Zukunftsfähiges, zertifizierbares und energieeffizientes System ohne Rechtsrisiko
    ✅ ChanceSensibilisierung für normative Nachweiswege und PlanungsqualitätHöhere Transparenz, bessere Planungssicherheit und langfristige Wertsicherung
    ✅ ChanceAufbau einer dokumentierten Referenz für alternative, anerkannte Verfahren in Baden-WürttembergBeitrag zu einer praxisorientierten Weiterentwicklung der GEG-Anwendung

    Orientierungshilfen

    1. Rechtliche Grundlagen prüfen: Holen Sie schriftlich bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Baden-Württemberg die Bestätigung ein, dass Großeschmidt-Temperierung im Neubau kein zulässiges Verfahren nach GEG § 31 ist – nutzen Sie diese Rückmeldung als verbindliche Planungsgrundlage.
    2. Experten beauftragen: Kontaktieren Sie unverzüglich einen GEG-zertifizierten Energieberater mit Nachweis-Kompetenz nach DIN V 18599 – nicht zur „Bestätigung“ der Großeschmidt-Lösung, sondern zur Entwicklung eines normkonformen Alternativkonzepts.
    3. Berechnungsverfahren klären: Fordern Sie vom Energieberater den klaren Nachweis, dass das Alternativkonzept mit standardisierten Verfahren (z. B. GEG-Software nach DIN V 18599) berechnet, dokumentiert und genehmigungsfähig ist.
    4. Planungsunterlagen sichern: Sammeln Sie alle schriftlichen Stellungnahmen der Behörde, Energieberater und Fachplaner – insbesondere alle Absagen oder Vorbehalte zur Großeschmidt-Methode – als Nachweis für Ihre sorgfältige Planung.
    5. Alternativen evaluieren: Prüfen Sie konkret normkonforme Systeme mit Bauteilaktivierung (z. B. Betondeckenheizung mit Wärmepumpe), die über anerkannte Berechnungswege vollständig nachweisbar sind.
    6. Dokumentation für den Energieausweis: Stellen Sie sicher, dass das gewählte System in der Gebäude- und Anlagendatenbank des Deutschen Energieausweis-Registers (DEKRA/DIN SPEC 18599-10) abgebildet ist.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Temperierung nach Großeschmidt
    Ein Heizsystem, das Bauteile (Wände, Decken, Böden) als Wärmespeicher nutzt, um eine gleichmäßige Raumtemperatur zu erreichen. Es arbeitet mit niedrigen Vorlauftemperaturen und ist besonders energieeffizient. Verwandte Begriffe: Bauteilaktivierung, Flächenheizung, Niedertemperaturheizung.
    EnEV (§ 16 Abs. 2) / GEG
    Die Energieeinsparverordnung (EnEV) war eine deutsche Verordnung, die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden stellte. Sie wurde durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. § 16 Abs. 2 der EnEV (jetzt GEG) ermöglicht Ausnahmen von den Standardanforderungen, wenn die energetischen Ziele auf andere Weise erreicht werden. Verwandte Begriffe: Gebäudeenergiegesetz, Energieeffizienz, Energieeinsparung.
    Energieberater
    Ein Experte, der Bauherren und Hauseigentümer in Fragen der Energieeffizienz berät. Er kann Energieausweise erstellen, Sanierungskonzepte entwickeln und bei der Beantragung von Fördermitteln helfen. Verwandte Begriffe: Energieausweis, Sanierung, Fördermittel.
    Bauteilaktivierung
    Die Nutzung der thermischen Speichermasse von Bauteilen (z.B. Betonwände oder -decken) zur Heizung oder Kühlung von Gebäuden. Dabei werden die Bauteile mit wasserführenden Rohren durchzogen, durch die warmes oder kaltes Wasser geleitet wird. Verwandte Begriffe: Temperierung, Flächenheizung, Betonkernaktivierung.
    Niedertemperaturheizung
    Ein Heizsystem, das mit niedrigen Vorlauftemperaturen arbeitet (in der Regel unter 55 °C). Dies ermöglicht eine effizientere Nutzung von Brennwertkesseln und Wärmepumpen. Verwandte Begriffe: Brennwertkessel, Wärmepumpe, Flächenheizung.
    Wärmerückgewinnung
    Die Rückgewinnung von Wärme aus der Abluft eines Gebäudes, um die Zuluft vorzuwärmen. Dies reduziert den Energiebedarf für die Heizung und verbessert die Energieeffizienz. Verwandte Begriffe: Lüftungsanlage, Wärmetauscher, Enthalpierückgewinnung.
    Energieeffizienz
    Das Verhältnis zwischen dem Nutzen (z.B. Wärme, Licht) und dem Energieaufwand. Je höher die Energieeffizienz, desto weniger Energie wird für den gleichen Nutzen benötigt. Verwandte Begriffe: Energieeinsparung, Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist die Temperierung nach Großeschmidt?
      Die Temperierung nach Großeschmidt ist ein Heizsystem, das auf einer großflächigen, niedrigtemperierten Wärmeabgabe basiert. Dabei werden Bauteile wie Wände, Decken oder Böden als Wärmespeicher genutzt, um eine gleichmäßige und behagliche Raumtemperatur zu erreichen. Es ist eine Form der Bauteilaktivierung.
    2. Was besagt § 16 Abs. 2 der EnEV (jetzt GEG)?
      § 16 Abs. 2 der EnEV (jetzt im Gebäudeenergiegesetz GEG enthalten) ermöglicht es, von den Standardanforderungen der Verordnung abzuweichen, wenn durch andere Maßnahmen die gleichen oder bessere energetische Ziele erreicht werden. Dies muss jedoch durch geeignete Nachweise belegt werden.
    3. Welche Vorteile bietet die Temperierung nach Großeschmidt?
      Die Temperierung nach Großeschmidt kann zu einer hohen Behaglichkeit, geringen Staubaufwirbelung und einer gleichmäßigen Temperaturverteilung im Raum führen. Zudem kann sie in Kombination mit erneuerbaren Energien (z.B. Solarthermie) zu einer hohen Energieeffizienz beitragen.
    4. Welche Nachweise sind für eine Ausnahme nach § 16 Abs. 2 EnEV (GEG) erforderlich?
      Für eine Ausnahme nach § 16 Abs. 2 EnEV (GEG) sind in der Regel ein Gutachten eines Energieberaters, detaillierte Berechnungen und der Nachweis erforderlich, dass die gewählte Lösung (z.B. Temperierung nach Großeschmidt in Kombination mit anderen Maßnahmen) die energetischen Ziele der Verordnung erreicht oder übertrifft.
    5. Wo finde ich einen Energieberater mit Erfahrung in Temperierung nach Großeschmidt?
      Sie können bei der Architektenkammer, Ingenieurkammer oder auf Energieberater-Portalen nach Experten suchen, die sich mit der Temperierung nach Großeschmidt und den Anforderungen der EnEV/GEG auskennen. Achten Sie auf entsprechende Qualifikationen und Referenzen.
    6. Was passiert, wenn die Ausnahme nach § 16 Abs. 2 EnEV (GEG) nicht genehmigt wird?
      Wenn die Ausnahme nicht genehmigt wird, müssen Sie die Standardanforderungen der EnEV/GEG erfüllen. Dies kann bedeuten, dass Sie zusätzliche Dämmmaßnahmen ergreifen, eine andere Heizungsanlage installieren oder andere energetische Verbesserungen vornehmen müssen.
    7. Ist die Temperierung nach Großeschmidt für jeden Neubau geeignet?
      Die Temperierung nach Großeschmidt ist nicht für jeden Neubau gleichermaßen geeignet. Die Eignung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Bauweise, der Dämmung, der Ausrichtung des Gebäudes und den individuellen Bedürfnissen der Bewohner. Eine sorgfältige Planung und Berechnung sind daher unerlässlich.
    8. Welche Kosten sind mit der Temperierung nach Großeschmidt verbunden?
      Die Kosten für die Temperierung nach Großeschmidt können je nach Größe des Gebäudes, der gewählten Materialien und der Komplexität der Installation variieren. Im Allgemeinen sind die Investitionskosten höher als bei konventionellen Heizsystemen. Allerdings können die Betriebskosten aufgrund der hohen Energieeffizienz geringer sein.

    Verwandte Themen

    • Gebäudeenergiegesetz (GEG)
      Aktuelle gesetzliche Regelungen zur Energieeffizienz von Gebäuden in Deutschland.
    • Bauteilaktivierung im Neubau
      Planung und Umsetzung von Bauteilaktivierungssystemen in Neubauten.
    • Fördermöglichkeiten für energieeffizientes Bauen
      Überblick über aktuelle Förderprogramme für Neubau und Sanierung.
    • Energieberater finden
      So finden Sie einen qualifizierten Energieberater in Ihrer Nähe.
    • Vergleich verschiedener Heizsysteme
      Vor- und Nachteile verschiedener Heizsysteme im Neubau.
  2. EnEV § 16 Abs. 2: Konkretisierung der Ausnahmeregelung

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    Andere Maßnahmen?
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  3. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

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    Temperierung nach Großeschmidt: EnEVAbk. § 16 Abs. 2 im Neubau

    💡 Kernaussagen: Der Thread diskutiert die Möglichkeit, im Neubau bei Temperierung nach Großeschmidt Ausnahmen von der EnEV § 16 Abs. 2 zu erwirken. Dabei geht es um das Erreichen der Energieeffizienz-Ziele durch alternative Maßnahmen. Die Diskussion dreht sich um die Interpretation und Anwendung der Ausnahmeregelung im Baurecht und die Erfahrungen von Bauherren in Baden-Württemberg.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Die genaue Auslegung von "andere Maßnahmen" gemäß EnEV § 16 Abs. 2 ist entscheidend für die Genehmigung von Ausnahmen. Details dazu im Beitrag EnEV § 16 Abs. 2: Konkretisierung der Ausnahmeregelung.

    ✅ Zusatzinfo: Die Temperierung nach Großeschmidt zielt auf eine energieeffiziente und behagliche Beheizung von Neubauten ab. Die Einhaltung der EnEV-Vorgaben ist dabei essentiell, aber Ausnahmen sind unter bestimmten Bedingungen möglich.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren, die eine Temperierung nach Großeschmidt planen, sollten sich frühzeitig mit den Anforderungen der EnEV § 16 Abs. 2 auseinandersetzen und alternative Maßnahmen zur Zielerreichung prüfen. Es empfiehlt sich, die Argumentation für eine Ausnahme sorgfältig vorzubereiten und mit einem Energieberater abzustimmen.

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