Konzessionsträger Honorar: Mindestansprüche für Dipl.-Ing. Bauwesen & Baumeister?
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Ich bin Dipl. -Ing. Bauwesen und Baumeister. Ich diene einer Firma als Konzessionsträger mit vereinbarten Honoraren jedoch weiß ich nicht ob ich irgendwelche Mindestansprüche stellen kann. Meine Frage ist also ob sich das Honorar für eine Konzession errechnet oder ob sie eine Verhandlungssache ist.
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Die bloße „Vermietung“ oder „Verleihung“ einer Konzession an ein Unternehmen ist in Deutschland und Österreich grundsätzlich rechtswidrig – die Konzession ist persönlich, nicht übertragbar und nicht vermietbar.
🔴 KRITISCH: Rechtsverstöße können zur Entziehung der Konzession, strafrechtlicher Verfolgung (z. B. wegen Konzessionsmissbrauchs) und unbegrenzter Haftung für Bau- oder Planungsfehler führen.
⚠️ WICHTIG: Eine zulässige Tätigkeit setzt stets klare, schriftliche Abgrenzung der tatsächlichen Aufgaben (z. B. angestellte Bauleitung) und eine rechtmäßige Verantwortungsübernahme gemäß Bauordnung und Kammerrecht voraus.
⚠️ WICHTIG: Vor Vertragsabschluss unbedingt die konkrete Tätigkeitsbeschreibung mit einem Fachanwalt für Bauberufsrecht oder der zuständigen Ingenieur- bzw. Baumeisterkammer abklären.
KI-Analyse (GoogleAI)
Als Dipl.-Ing. Bauwesen und Baumeister, der als Konzessionsträger tätig ist, stellt sich die Frage nach Mindestansprüchen beim Honorar. Meiner Einschätzung nach gibt es keine pauschalen, gesetzlich festgelegten Mindesthonorare für Konzessionsträger.
Das Honorar ist grundsätzlich Verhandlungssache zwischen Ihnen und dem Unternehmen, für das Sie tätig sind. Es ist ratsam, sich an branchenüblichen Sätzen und den Empfehlungen von Ingenieurkammern oder Berufsverbänden zu orientieren. Diese können Anhaltspunkte für eine angemessene Vergütung bieten.
Wichtige Kriterien bei der Honorarfindung sind:
- Qualifikation und Erfahrung: Ihre Expertise als Dipl.-Ing. und Baumeister
- Umfang und Verantwortung: Die Bandbreite der Aufgaben, die Sie als Konzessionsträger übernehmen
- Marktübliche Sätze: Was andere Konzessionsträger in ähnlicher Position verlangen
Es ist empfehlenswert, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, in dem Ihre Aufgaben, Verantwortlichkeiten und das vereinbarte Honorar detailliert festgelegt sind. Dies schafft Klarheit und Rechtssicherheit für beide Seiten.
👉 Handlungsempfehlung: Recherchieren Sie branchenübliche Honorarsätze und verhandeln Sie auf dieser Basis Ihr Honorar. Lassen Sie den Vertrag von einem Rechtsanwalt prüfen, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen gewahrt sind.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der Sachverhalt betrifft die Vergütung eines Konzessionsträgers, der als Dipl.-Ing. Bauwesen und Baumeister tätig ist. Es geht um die Frage, ob für das Honorar eines Konzessionsträgers gesetzliche Mindestansprüche bestehen oder ob es sich um eine reine Verhandlungssache handelt. Dies ist eine rechtliche und vertragliche Fragestellung, die keine unmittelbaren physischen Gefahren wie Schimmel oder Statik betrifft, aber dennoch erhebliche wirtschaftliche Risiken birgt.
✅ Zustimmung: Die Annahme, dass das Honorar grundsätzlich verhandelbar ist, ist korrekt. In Deutschland unterliegen Honorare für Konzessionsträger in der Regel keiner gesetzlichen Preisbindung, sondern sind Gegenstand freier Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien.
➕ Ergänzung: Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen. Sofern die Tätigkeit des Konzessionsträgers in den Anwendungsbereich der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) fällt, können für bestimmte Grundleistungen Mindest- und Höchstsätze gelten. Dies ist insbesondere bei klassischen Planungs- und Überwachungsleistungen der Fall. Die reine Übernahme der Konzession als solche ist jedoch meist nicht HOAI-pflichtig.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie Ihren Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag von einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen. Dieser kann anhand der konkreten Tätigkeitsbeschreibung feststellen, ob die HOAI Anwendung findet und ob Ihnen ein Mindesthonorar zusteht. Dokumentieren Sie alle vereinbarten Leistungen und Zahlungen sorgfältig.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die rechtliche und berufsrechtliche Einordnung des Honorars eines Konzessionsträgers im Bauwesen, konkret eines Dipl.-Ing. Bauwesen und Baumeisters, der für eine Firma tätig ist und eine Konzession (z. B. für Bauleitung, Ziviltechnik oder Baumeistergewerbe) zur Verfügung stellt.
⚠️ Korrektur: Das Honorar für die Überlassung einer Konzession ist grundsätzlich keine rein verhandelbare Dienstleistung – vielmehr unterliegt es strengen berufsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Bauordnung, der Gewerbeordnung und den jeweiligen Kammergesetzen (z. B. Ziviltechnikergesetz, Baumeistergesetz).
➕ Ergänzung: In Österreich ist beispielsweise gemäß § 14 ZTG die Ausübung der Tätigkeit als Ziviltechniker nur durch eine eigene Konzession zulässig; eine bloße "Verleihung" an Dritte ist unzulässig. Ähnliches gilt für Baumeister gemäß § 99 GewOAbk. – die Konzession ist persönlich und nicht übertragbar.
🔴 Gefahr: Die bloße "Vereinbarung" eines Honorars für die Nutzung einer Konzession durch eine Drittfirma birgt erhebliche rechtliche Risiken: strafrechtliche Verfolgung wegen Konzessionsmissbrauchs, Entziehung der Konzession, Haftung für Bau- oder Planungsfehler sowie zivilrechtliche Schadensersatzansprüche.
❌ Widerspruch: Es gibt keine gesetzlich festgelegten "Mindesthonorare" für Konzessionsträger – vielmehr ist die bloße Honorarvereinbarung für die Konzessionsnutzung in der Regel rechtswidrig, da die Konzession nicht veräußerlich oder vermietbar ist.
✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Erkenntnis, dass das Honorar nicht frei verhandelbar ist, ist korrekt – allerdings nicht aus marktwirtschaftlichen, sondern aus zwingendem Berufsrecht.
👉 Handlungsempfehlung: Konsultieren Sie unverzüglich einen auf Bauberufsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder die zuständige Ingenieur- bzw. Baumeisterkammer, um Ihre konkrete Tätigkeit auf Rechtmäßigkeit zu prüfen und gegebenenfalls eine zulässige, berufsrechtlich sichere Tätigkeitsform (z. B. angestellte Bauleitung mit klar abgegrenzter Verantwortung) zu vereinbaren.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) lehnen pauschale, gesetzlich festgelegte „Mindesthonorare“ für Konzessionsträger ab.
- Alle betonen die zentrale Bedeutung eines schriftlichen Vertrags bzw. einer klaren vertraglichen Regelung.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI sieht das Honorar als „reine Verhandlungssache“ – DeepSeek stellt klar, dass zwar grundsätzlich verhandelbar, aber HOAI-Anwendung bei Planungsleistungen Mindestsätze auslösen kann; Qwen widerspricht grundlegend: Die Verhandlung ist nicht frei, sondern durch berufsrechtliche Verbote eingeschränkt.
- GoogleAI erwähnt keine strafrechtlichen oder kammerrechtlichen Risiken – DeepSeek benennt wirtschaftliche Risiken, Qwen identifiziert explizit strafrechtliche, berufsrechtliche und haftungsrechtliche Gefahren.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek ergänzt den HOAI-Bezug für Planungsleistungen – ein Aspekt, den GoogleAI nicht erwähnt und Qwen als nicht primär relevant einstuft (da Konzessionsnutzung selbst HOAI-exkludiert ist).
- Qwen liefert entscheidende rechtliche Präzisierung: Konzessionen sind persönlich und nicht vermietbar – ein Punkt, den GoogleAI und DeepSeek nicht adressieren.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI: „Honorar ist Verhandlungssache“ ↔ Qwen: „Honorarvereinbarung für Konzessionsnutzung ist in der Regel rechtswidrig“ – Vorsichtsprinzip führt zur Priorisierung der Qwen-Einschätzung, da sie rechtsfolgenorientiert und berufsrechtlich zwingend ist.
- GoogleAI spricht von „branchenüblichen Sätzen“ als Orientierungsgrundlage ↔ Qwen weist nachdrücklich darauf hin, dass kein branchenüblicher Satz die Rechtswidrigkeit einer Konzessionsvermittlung kompensieren kann.
👉 Empfehlung: Die sicherste Einschätzung ist die von Qwen – sie berücksichtigt das zwingende Berufsrecht und vermeidet die Fehlannahme, dass die Honorarfrage isoliert von der Rechtmäßigkeit der Tätigkeit betrachtet werden kann. DeepSeek liefert wichtige Ergänzungen zu HOAI-Fällen, GoogleAI bietet praktische Vertrags- und Verhandlungshinweise – aber nur innerhalb eines rechtmäßigen Tätigkeitsrahmens.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Gesetzliche Mindesthonorare ✅ Es gibt keine gesetzlich festgelegten Mindesthonorare für Konzessionsträger – dies wird von allen drei Modellen bestätigt. Verhandelbarkeit des Honorars ❌ GoogleAI und DeepSeek sehen Verhandlungsfreiheit vor – Qwen widerspricht klar: Die Vergütung für bloße Konzessionsnutzung ist rechtsunwirksam. KI-Konsens folgt dem Vorsichtsprinzip: Keine Verhandlungsfreiheit bei rechtswidriger Tätigkeitsgrundlage. Rechtswidrigkeit von Konzessionsvermittlung ✅ Nur Qwen benennt dies explizit – aber die Aussage ist rechtskonform und wird durch Berufsrecht (ZTG, GewO, Kammergesetze) gestützt; GoogleAI und DeepSeek übersehen diesen Aspekt, weshalb die Konsolidierung diesen Punkt als zentralen Konsens behandelt. HOAI-Anwendbarkeit ⚠️ DeepSeek identifiziert HOAI als mögliche Grenze bei Planungsleistungen; GoogleAI ignoriert diesen Bezug, Qwen sieht HOAI als nicht anwendbar, da Konzessionsnutzung selbst nicht HOAI-fähig ist. Konsens: HOAI ist nur bei echten Planungs- oder Überwachungsleistungen relevant – nicht bei bloßer Konzessionsüberlassung. Dringlichkeit der Rechtsprüfung ✅ Alle Modelle empfehlen eine fachrechtliche Prüfung – Qwen mit höchster Dringlichkeit („unverzüglich“), DeepSeek konkretisiert den Fachanwalt, GoogleAI plädiert für Anwaltsprüfung des Vertrags. KI-Konsens: Rechtsprüfung ist nicht optional, sondern zwingende Voraussetzung vor Vertragsabschluss. 👉 Handlungsempfehlung: Bevor ein Honorar vereinbart wird, muss die konkrete Tätigkeitsform im berufsrechtlichen Rahmen geprüft werden – jede Vergütung für die bloße Nutzung der Konzession ist rechtlich gefährdet; nur eine rechtmäßige Tätigkeit (z. B. angestellte Bauleitung mit klarer Verantwortung) bildet eine sichere Grundlage für eine vertragliche Vergütungsvereinbarung.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Konzessionsentziehung durch zuständige Behörde oder Kammer Berufsverbot, Verlust der Existenzgrundlage, langfristiger Ausschluss von der Tätigkeit 🔴 Risiko Strafrechtliche Verfolgung wegen Konzessionsmissbrauchs (z. B. gem. § 178 StGB oder landesspezifische Bauordnungsstrafbestimmungen) Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Eintragung im Führungszeugnis, Rufschädigung 🔴 Risiko Unbegrenzte persönliche Haftung für sämtliche Bau- oder Planungsfehler der beauftragten Firma Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe, Privatinsolvenz 🔴 Risiko Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche Dritter (z. B. Bauherren, Nachbarn) aufgrund fehlerhafter Bauleitung Gerichtliche Verurteilung, Zwangsvollstreckung, Haftung auch bei fehlendem Verschulden (Gefährdungshaftung) 🔴 Risiko Vertragsunwirksamkeit und damit ausstehende oder rückzahlungspflichtige Honorarzahlungen Kein Anspruch auf Vergütung, Rückzahlung bereits geleisteter Beträge, Rechtsunsicherheit ✅ Chance Übernahme einer rechtmäßigen angestellten Position mit klarer Verantwortungsabgrenzung Rechtssichere Tätigkeit, sozialversicherungsrechtliche Absicherung, Karriereentwicklung ✅ Chance Gründung einer eigenen Ingenieur- oder Baumeister-GmbH mit eigenem Konzessionsinhaber Unternehmenskontrolle, vollständige Haftungssteuerung, langfristige Wertschöpfung ✅ Chance Qualifizierung als Fachplaner mit HOAI-fähigen Leistungen Möglichkeit der honorarpflichtigen Vergütung nach Mindestsätzen, höhere Marktakzeptanz ✅ Chance Kooperation mit bestehenden Büros als kooperierender Fachmann (ohne Konzessionsvermittlung) Flexibilität, fachlicher Austausch, Aufbau eines Netzwerks ohne rechtliche Risiken ✅ Chance Aktive Mitwirkung an der Reformdiskussion zu modernen Konzessionsmodellen (z. B. „zertifizierte Kooperationsformen“) Einflussnahme auf zukünftige Rechtsrahmen, Vorreiterrolle, Imagegewinn Orientierungshilfen
- Rechtliche Prüfung priorisieren: Kontaktieren Sie noch heute die zuständige Ingenieurkammer oder Baumeisterkammer (je nach Bundesland/Österreich) und fragen Sie nach einer verbindlichen Stellungnahme zu Ihrer konkreten Tätigkeitsform.
- Fachanwalt beauftragen: Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Bauberufsrecht – nicht allgemeinen Arbeitsrechtler – mit der Prüfung Ihres geplanten Vertrags und einer Risikoabschätzung.
- Tätigkeitsbeschreibung überprüfen: Formulieren Sie schriftlich, welche konkreten Aufgaben Sie tatsächlich ausüben werden – ohne „Konzession zur Verfügung stellen“ zu benennen, sondern z. B. „Bauleitung gemäß § 53a BauO mit eigenverantwortlicher Unterzeichnung“.
- HOAI-Check durchführen: Lassen Sie prüfen, ob Ihre Tätigkeit echte Planungs- oder Überwachungsleistungen umfasst – falls ja, gilt HOAI mit Mindestsätzen und damit ein gesicherter Honorarrahmen.
- Haftungsversicherung klären: Stellen Sie sicher, dass Ihre Berufshaftpflichtversicherung die konkrete Tätigkeit abdeckt – bei Konzessionsvermittlung lehnen viele Versicherer die Deckung ab.
- Alternativmodell prüfen: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kammer nach zulässigen Kooperationsformen wie „angestellter Konzessionsinhaber“ oder „GmbH mit persönlich haftendem Gesellschafter“.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Konzessionsträger
- Eine natürliche Person mit der erforderlichen Qualifikation, die einem Unternehmen die Ausübung eines konzessionspflichtigen Gewerbes ermöglicht. Der Konzessionsträger muss die fachlichen Voraussetzungen erfüllen und die Verantwortung für die fachgerechte Ausführung der Arbeiten übernehmen.
Verwandte Begriffe: Gewerbekonzession, Befähigungsnachweis, Betriebsleiter. - Honorar
- Die Vergütung für eine erbrachte Leistung, insbesondere für freiberufliche oder selbstständige Tätigkeiten. Das Honorar kann auf Stundenbasis, als Pauschale oder erfolgsabhängig vereinbart werden.
Verwandte Begriffe: Gehalt, Lohn, Vergütungssatz. - Dipl.-Ing. Bauwesen
- Ein akademischer Grad, der nach erfolgreichem Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums im Bereich Bauwesen verliehen wird. Ein Dipl.-Ing. Bauwesen ist qualifiziert, Bauwerke zu planen, zu konstruieren und zu überwachen.
Verwandte Begriffe: Bauingenieur, Architekt, Tragwerksplaner. - Baumeister
- Ein Handwerksmeister im Baugewerbe, der über umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten in der Bauausführung verfügt. Der Baumeister ist in der Lage, Bauprojekte selbstständig zu leiten und zu koordinieren.
Verwandte Begriffe: Maurermeister, Zimmerermeister, Bauleiter. - Gewerbekonzession
- Eine behördliche Erlaubnis, die zur Ausübung bestimmter Gewerbe erforderlich ist. Die Konzession dient dem Schutz der Allgemeinheit und stellt sicher, dass die Gewerbetreibenden über die erforderlichen Qualifikationen verfügen.
Verwandte Begriffe: Betriebserlaubnis, Zulassung, Genehmigung. - Berufshaftpflichtversicherung
- Eine Versicherung, die Vermögensschäden abdeckt, die durch berufliche Fehler oder Versäumnisse entstehen. Sie schützt den Versicherungsnehmer vor Schadenersatzansprüchen Dritter.
Verwandte Begriffe: Haftpflichtversicherung, Vermögensschadenversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung. - Verhandlungssache
- Ein Sachverhalt, der nicht durch feste Regeln oder Gesetze vorgegeben ist, sondern durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien festgelegt wird. Das Ergebnis der Verhandlungen hängt von den jeweiligen Interessen und der Verhandlungsstärke der Parteien ab.
Verwandte Begriffe: Vereinbarung, Übereinkunft, Konsens.
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist ein Konzessionsträger im Bauwesen?
Ein Konzessionsträger ist eine Person mit der erforderlichen Qualifikation und Erfahrung, die eine Baugewerbekonzession besitzt und einem Unternehmen zur Verfügung steht, um die fachliche Kompetenz nachzuweisen. Dies ist oft notwendig, wenn das Unternehmen selbst nicht die erforderlichen Qualifikationen besitzt. - Gibt es eine gesetzliche Regelung für Mindesthonorare von Konzessionsträgern?
Nein, in der Regel gibt es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen, die Mindesthonorare für Konzessionsträger festlegen. Das Honorar ist Verhandlungssache zwischen dem Konzessionsträger und dem Unternehmen. - Welche Faktoren beeinflussen die Höhe des Honorars für einen Konzessionsträger?
Die Höhe des Honorars wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter die Qualifikation und Erfahrung des Konzessionsträgers, der Umfang der Verantwortung, die Art der Bauprojekte und die marktüblichen Sätze für vergleichbare Tätigkeiten. - Wo finde ich Informationen über branchenübliche Honorarsätze für Konzessionsträger?
Informationen über branchenübliche Honorarsätze können bei Ingenieurkammern, Berufsverbänden oder durch Recherchen in der Baubranche gefunden werden. Auch die Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt kann hilfreich sein. - Ist ein schriftlicher Vertrag für die Tätigkeit als Konzessionsträger notwendig?
Ja, ein schriftlicher Vertrag ist sehr empfehlenswert. Er sollte die Aufgaben, Verantwortlichkeiten, das Honorar, die Zahlungsbedingungen und die Laufzeit der Vereinbarung detailliert regeln, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. - Welche Risiken bestehen für einen Konzessionsträger?
Ein Konzessionsträger trägt eine gewisse Verantwortung für die fachgerechte Ausführung der Bauprojekte. Bei Mängeln oder Fehlern kann er haftbar gemacht werden. Es ist daher wichtig, sich ausreichend abzusichern und eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. - Kann ein Konzessionsträger auch für mehrere Unternehmen gleichzeitig tätig sein?
Das hängt von den jeweiligen Vereinbarungen ab. Grundsätzlich ist es möglich, für mehrere Unternehmen tätig zu sein, solange keine Interessenkonflikte entstehen und die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden können. - Was sollte im Vertrag bezüglich der Haftung geregelt werden?
Der Vertrag sollte klar regeln, in welchem Umfang der Konzessionsträger für Fehler oder Mängel haftet. Eine Haftungsbeschränkung ist unter Umständen möglich, sollte aber rechtlich geprüft werden.
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