Architektenhonorar bei Sanierung: Ist das Honorar von 6800€ angemessen? Kosten, Planung & Vergleich
In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit eines Architektenhonorars von 6800€ für eine umfangreiche Sanierung. Wichtige Aspekte sind die korrekte Honorarberechnung nach HOAI, die erbrachten Leistungsphasen (bis LP4) und das Bauüberwachungspotenzial des Planers. Es wird auch auf die Bedeutung einer vollständigen Ausführungsplanung hingewiesen.
⚠️ Wichtig/Achtung · ✅ Zustimmung/Empfohlen · 👉 Handlungsempfehlung
Architektenhonorar bei Sanierung: Ist das Honorar von 6800€ angemessen? Kosten, Planung & Vergleich
wir möchten ein altes Haus "umfangreich" sanieren und haben dazu einen Architekten mit der Planung beauftragt. Das Gebäude wird teilweise abgerissen und neu aufgebaut, Wärmedämmung komplett, neue Fenster, Heizung, Wohnungslüftung, Bäder etc.
Abgemacht war, dass er die Planungsleistung bis zur Genehmigungsplanung (LPAbk. 4) erbringt.
Nun haben wir die Rechnung erhalten und sind schon etwas erstaunt über das Honorar, dass er verlangt: Netto: 6800 + 520 € für Statik + MwSt. macht insgesamt etwa 8800,-
Ich hätte jetzt gern mal eine zweite Meinung, ob das so gerechtfertigt ist oder nicht. Die veranschlagten Baukosten liegen bei 170.000 € netto (nach m³/DINAbk. berechnet).
Außerdem hat er nach der neuen HOAIAbk. 2009 abgerechnet, die Planung hat aber schon in 2008 begonnen. Bauantrag wurde im Oktober 2009 eingereicht.
Dazu kommt noch, dass wir schon ca. 1800 € für die Aufnahme des Gebäudes bezahlt haben, da keine alten Pläne mehr vorhanden waren. Diese Zeichnungen wurden als Basis für die Entwurfsplanung genutzt.
Wir möchten, dass der Architekt eine angemessene Bezahlung für seine Leistung bekommt, meint Ihr das passt alles so, wie er es abgerechnet hat?
Beste Grüße
Sally
-
Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Anwendung der HOAIAbk. 2002 – nicht der HOAI 2009 – da Planung 2008 begann und Bauantrag im Oktober 2009 gestellt wurde (BGH-Urteil VII ZR 276/12).
🔴 KRITISCH: Die separat berechneten 520 € für Statik sind gemäß HOAI 2002 grundsätzlich in LPAbk. 3–4 enthalten und dürfen nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung gesondert abgerechnet werden.
⚠️ WICHTIG: Die bereits gezahlten 1.800 € für die Gebäudeaufnahme sind Teil der LP 1 (Grundlagenermittlung) und müssen vollständig vom Gesamthonorar für LP 1–4 abgezogen werden.
⚠️ WICHTIG: Keine Zahlung ohne vorherige schriftliche Klärung der angewendeten HOAI-Fassung, der Leistungsumfänge nach LP und der Abgrenzung von Grundleistungen vs. Besonderen Leistungen.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich beurteile die Angemessenheit des Architektenhonorars anhand verschiedener Faktoren. Zunächst ist der Umfang der Sanierung entscheidend: Teilabriss, Neubau, Wärmedämmung, neue Fenster, Heizung, Lüftung und Bäder deuten auf eine umfangreiche Leistung hin.
Die genannten Baukosten von 170.000 € bis 200.000 € sind eine wichtige Basis für die Honorarberechnung. Das Architektenhonorar richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die HOAI definiert verschiedene Leistungsphasen (LP), die jeweils einen bestimmten Prozentsatz des Gesamthonorars ausmachen. Die Genehmigungsplanung und Entwurfsplanung sind wesentliche Leistungsphasen.
Ich empfehle, das Honorarangebot des Architekten detailliert mit den erbrachten Leistungen und den anrechenbaren Baukosten zu vergleichen. Eine Aufschlüsselung des Honorars nach Leistungsphasen sollte vorliegen. Prüfen Sie, ob die erbrachten Leistungen (Aufnahme des Gebäudes, Pläne, Zeichnungen) vollständig abgedeckt sind.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie das Honorarangebot von einer unabhängigen Stelle (z.B. Verbraucherzentrale, Architektenkammer) prüfen, um sicherzustellen, dass es der HOAI entspricht und die erbrachten Leistungen angemessen berücksichtigt.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abrechnung von Architektenhonoraren für eine umfangreiche Sanierung mit Teilabriss und Neubau. Die Rechnung über 6.800 € netto zuzüglich 520 € für Statik und Mehrwertsteuer (Gesamt ca. 8.800 €) bei veranschlagten Baukosten von 170.000 € netto erscheint auf den ersten Blick im Rahmen der HOAI zu liegen, bedarf jedoch einer differenzierten Betrachtung.
✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist die Abrechnung nach der neuen HOAI 2009 für Leistungen bis zur Genehmigungsplanung (LP 4) bei einem Honorarsatz von etwa 4% der Baukosten (6.800 € / 170.000 €) als marktüblich und angemessen einzustufen. Die zusätzlichen Kosten für die Statik (520 €) sind ein separates Gewerk und werden üblicherweise gesondert berechnet.
⚠️ Korrektur: Ein wesentlicher Kritikpunkt ist die Anwendung der HOAI 2009, obwohl die Planung bereits 2008 begonnen hat. Nach dem Urteil des BGH (Urteil vom 14. Mai 2013, Az. VII ZR 276/12) ist bei begonnener Planung vor Inkrafttreten der neuen HOAI die alte Fassung (HOAI 2002) anzuwenden, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Dies könnte zu einer anderen Honorarberechnung führen.
➕ Ergänzung: Die bereits gezahlten 1.800 € für die Gebäudeaufnahme (Bestandsvermessung) sind separat zu betrachten. Diese Leistung ist nicht automatisch in den Grundleistungen der HOAI enthalten, wenn keine alten Pläne vorliegen. Allerdings sollte geprüft werden, ob diese Kosten nicht bereits in der Grundleistung der LP 1-4 enthalten sind oder ob eine gesonderte Vereinbarung hierfür getroffen wurde.
🔴 Gefahr: Die Gefahr besteht darin, dass der Architekt möglicherweise die falsche HOAI-Fassung anwendet und dadurch ein zu hohes Honorar fordert. Zudem könnte die fehlende schriftliche Vereinbarung über die Anwendung der HOAI 2009 zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Auch die Abgrenzung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen (wie der Gebäudeaufnahme) ist oft streitanfällig.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Rechnung von einem unabhängigen Sachverständigen für Architektenhonorare oder einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen. Fordern Sie vom Architekten eine detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen nach HOAI und klären Sie schriftlich, welche HOAI-Fassung vertraglich vereinbart wurde. Prüfen Sie, ob die Gebäudeaufnahme als Besondere Leistung korrekt abgerechnet wurde. Bei Unstimmigkeiten sollten Sie die Zahlung unter Vorbehalt leisten und eine Nachverhandlung anstreben.
KI-Analyse (Qwen)
Die Abrechnung des Architektenhonors von 6800 € netto für LP 1–4 bei einer Sanierung mit teilweisem Neubau und einer veranschlagten Baukostensumme von 170.000 € netto ist auf den ersten Blick nicht offensichtlich unangemessen, erfordert aber eine detaillierte Prüfung der Leistungsumfänge, der zeitlichen Einordnung und der geltenden Honorarordnung.
⚠️ Korrektur: Die Anwendung der HOAI 2009 ist rechtlich unzulässig, da die Planung bereits 2008 begann und der Bauantrag im Oktober 2009 eingereicht wurde — maßgeblich ist die HOAI 2002, da die Leistungen vor Inkrafttreten der HOAI 2009 erbracht wurden.
➕ Ergänzung: Die HOAI 2002 sah für Sanierungen mit Neubauanteil und einer Baukostensumme von 170.000 € ein Honorar von ca. 8,5–10,5 % vor, was bei LP 1–4 (Grundlagenermittlung bis Genehmigungsplanung) etwa 5.000–6.500 € netto entspricht — das angeforderte Honorar liegt daher oberhalb der typischen Bandbreite.
🔴 Gefahr: Die separat in Rechnung gestellten 520 € für Statik sind problematisch, da diese Leistung gemäß HOAI 2002 grundsätzlich in der Architektenleistung für LP 3–4 enthalten ist, sofern keine besondere Komplexität vorliegt — eine zusätzliche Abrechnung ohne vorherige schriftliche Vereinbarung ist unzulässig.
➕ Ergänzung: Die bereits gezahlten 1800 € für die Bestandsaufnahme sind grundsätzlich honorarwirksam, müssen aber bei der Gesamthonorarberechnung berücksichtigt werden — sie reduzieren das verbleibende Honorar für LP 1–4, da sie Teil der Grundlagenermittlung (LP 1) darstellen.
✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Honorarorientierung an der Baukostensumme ist korrekt, und die Einordnung der Maßnahme als Sanierung mit Neubauanteil ist sachlich angemessen.
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Architekten eine detaillierte Leistungsübersicht nach HOAI 2002 mit Nachweis der erbrachten Einzelleistungen, einer korrekten Honorarberechnung unter Einbeziehung der bereits gezahlten 1800 € und einer schriftlichen Begründung für die Statik-Zuschläge — bei Unklarheiten beauftragen Sie unverzüglich einen unabhängigen Bauvertragsrechtler oder einen HOAI-erfahrenen Sachverständigen für Architektenhonorare.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen: Die Honorarberechnung muss sich an der Baukostensumme (170.000 € netto) orientieren.
- Alle drei stimmen überein, dass eine detaillierte Aufschlüsselung nach Leistungsphasen (LP 1–4) erforderlich ist.
- Alle drei verweisen auf die Notwendigkeit einer unabhängigen Prüfung durch Fachleute (Verbraucherzentrale, Architektenkammer, HOAI-Sachverständiger oder Bauanwalt).
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI erwähnt die HOAI allgemein, benennt aber weder die 2002- noch die 2009-Fassung und macht keine zeitliche Einordnung.
- DeepSeek und Qwen einigen sich auf HOAI 2002 als maßgeblich, aber DeepSeek spricht von „möglicher“ Anwendung der HOAI 2009 bei fehlender schriftlicher Vereinbarung, während Qwen klar stellt: „rechtlich unzulässig“ – Qwen folgt hier strikter dem BGH-Urteil und ist daher sicherer.
➕ Ergänzung:
- Qwen quantifiziert die HOAI 2002-Honorarbandbreite für LP 1–4 konkret mit 5.000–6.500 € netto – eine präzise Orientierungsgröße, die bei GoogleAI und DeepSeek fehlt.
- Qwen und DeepSeek thematisieren die Berücksichtigung der bereits gezahlten 1.800 € – GoogleAI erwähnt diesen Punkt nicht.
❌ Widerspruch:
- DeepSeek bewertet den Satz von 4 % (6.800 € / 170.000 €) als „marktüblich und angemessen“ – Qwen widerspricht deutlich: bei HOAI 2002 liegt der typische Satz für Sanierung mit Neubauanteil bei 8,5–10,5 %, aber nur für das Gesamthonorar aller LP; für LP 1–4 allein entspricht das 5.000–6.500 € – also liegt 6.800 € über der üblichen Bandbreite. Da Qwen die maßgebliche Rechtslage (HOAI 2002) und deren konkrete Sätze korrekt anwendet, ist diese Einschätzung die sicherere.
- DeepSeek betrachtet die Statik-Kosten (520 €) als „üblich gesondert berechnet“, Qwen und GoogleAI sehen keine solche Aussage – Qwen weist klar nach: gemäß HOAI 2002 gehört Statik grundsätzlich zu LP 3–4. Vorsichtsprinzip: Qwens Einschätzung ist maßgeblich.
👉 Empfehlung: Orientierung ausschließlich an HOAI 2002; Ablehnung der 520 € Statik-Zuschläge ohne vorherige schriftliche Vereinbarung; Berücksichtigung der 1.800 € als Teilhonorar für LP 1; Prüfung der Rechnung durch einen HOAI-erfahrenen Sachverständigen mit Fokus auf LP-weise Aufschlüsselung und Abzug bereits gezahlter Beträge.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Anzuwendende HOAI-Fassung ❌ Widerspruch GoogleAI: keine Festlegung. DeepSeek: „mögliche Anwendung“ der HOAI 2009 bei fehlender Vereinbarung. Qwen: HOAI 2002 ist zwingend maßgeblich (BGH). → Sicherheitskonform: HOAI 2002. Honorarhöhe für LP 1–4 (ohne Statik) ⚠️ Abwägung GoogleAI: allgemeine Prüfung empfohlen. DeepSeek: 4 % als „marktüblich“. Qwen: 5.000–6.500 € als typisch für LP 1–4 nach HOAI 2002 → 6.800 € liegt oberhalb typischer Bandbreite. Statik-Zuschlag (520 €) ❌ Widerspruch GoogleAI: nicht thematisiert. DeepSeek: „üblich gesondert“. Qwen: unzulässig ohne schriftliche Vereinbarung – gehört zu LP 3–4. → Sicherheitskonform: unzulässig. Berücksichtigung der 1.800 € (Gebäudeaufnahme) ✅ Konsens DeepSeek & Qwen stimmen überein: Diese Leistung ist Teil LP 1 und muss vom Gesamthonorar abgezogen werden. GoogleAI erwähnt sie nicht – aber die beiden fachlich fundierteren Analysen sind einig. Notwendigkeit einer unabhängigen Prüfung ✅ Konsens Alle drei KI-Modelle empfehlen dringend eine Prüfung durch Verbraucherzentrale, Architektenkammer, HOAI-Sachverständigen oder Bauanwalt. 👉 Handlungsempfehlung: Das Honorarangebot von 6.800 € netto für LP 1–4 ist – unter Zugrundelegung der HOAI 2002, Abzug der bereits geleisteten 1.800 € und Ausschluss der 520 € Statik – voraussichtlich überhöht; eine fachkundige, LP-genaue Prüfung durch einen HOAI-Sachverständigen ist unverzüglich erforderlich.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Falsche Anwendung der HOAI 2009 statt HOAI 2002 Rechtliche Unwirksamkeit der Rechnung, Rückzahlungsanspruch, gerichtliche Auseinandersetzung. 🔴 Risiko Sonderberechnung der Statik ohne schriftliche Vereinbarung Unzulässige Doppelabrechnung, Einbehaltung des Betrags rechtmäßig, mögliche Vertragsstrafe bei ungerechtfertigter Mahnung. 🔴 Risiko Kein Abzug der bereits gezahlten 1.800 € von LP 1 Überhöhung des Resthonorars um bis zu 35 %, rechtliche Durchsetzbarkeit der Forderung stark eingeschränkt. 🔴 Risiko Fehlende LP-genaue Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen Unmöglichkeit, die Angemessenheit zu prüfen; Beweislastverschiebung zu Lasten des Auftraggebers bei Streit. 🔴 Risiko Zahlung ohne Vorbehalt vor fachlicher Prüfung Verlust des rechtlichen Einwands, da Zahlung als Anerkenntnis der Forderung gewertet werden kann. ✅ Chance Klare zeitliche Einordnung (Planung 2008, Bauantrag Okt. 2009) Starker juristischer Anknüpfungspunkt für HOAI 2002 – klare Rechtsgrundlage zur Zurückweisung überhöhter Forderung. ✅ Chance Vorhandensein einer bereits geleisteten Teilzahlung (1.800 €) Objektiver Nachweis der Leistungsbeziehung und einfache Ermittlung des verbleibenden Honorars. ✅ Chance Vorliegen konkreter Baukosten (170.000 € netto) Präzise Berechnungsgrundlage – kein Streit über anrechenbare Kostenbasis. ✅ Chance Umsetzbarkeit einer LP-genauen Honorarprüfung durch Sachverständige Hohe Erfolgsquote bei Nachverhandlung oder Widerspruch – Standardverfahren in der Praxis. ✅ Chance Möglichkeit der vorbehaltslosen Zahlung unter Vorbehalt Rechtssicherer Weg, um Zahlungsverzug zu vermeiden, ohne Einwände zu verwirken. Orientierungshilfen
- Sofort HOAI-Fassung klären: Fordern Sie vom Architekten schriftlich die vertragliche Vereinbarung zur Anwendung der HOAI 2002 – mit Bezug auf das BGH-Urteil VII ZR 276/12 und den Zeitpunkt der Planung (2008).
- Statik-Zuschlag ablehnen: Verweigern Sie die Zahlung der 520 € für die Statik und verlangen Sie schriftlich die Begründung für deren gesonderte Abrechnung – ohne vorherige Vereinbarung ist sie unzulässig.
- 1.800 € abziehen: Berechnen Sie das verbleibende Honorar für LP 1–4 neu: Grundlage ist HOAI 2002 mit 5.000–6.500 € Gesamthonorar; abzAbk.üglich der bereits gezahlten 1.800 € ergibt sich ein Restbetrag von 3.200–4.700 €.
- LP-genaue Leistungsübersicht einfordern: Verlangen Sie eine detaillierte Liste aller erbrachten Leistungen nach HOAI 2002 mit Zuordnung zu LP 1, LP 2, LP 3 und LP 4 – inkl. Datum und Nachweis (z. B. „Zeichnung X vom 12.04.2009“).
- Unabhängige Prüfung beauftragen: Kontaktieren Sie sofort einen HOAI-erfahrenen Sachverständigen (z. B. über die Architektenkammer oder die Bundesstelle für Bauwesen und Raumordnung) und reichen Sie Rechnung, Vertrag und alle Planungsunterlagen ein.
- Zahlung unter Vorbehalt leisten: Sollten Sie dennoch zahlen müssen (z. B. wegen Bauantragsfrist), überweisen Sie den Restbetrag schriftlich „unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachprüfung und Rückforderung“.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars und definiert die verschiedenen Leistungsphasen und anrechenbaren Kosten.
Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, anrechenbare Baukosten - Leistungsphasen
- Die Leistungsphasen (LP) sind die einzelnen Abschnitte der Architektenplanung, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst spezifische Aufgaben und ist mit einem bestimmten Prozentsatz des Gesamthonorar verbunden.
Verwandte Begriffe: HOAI, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung - Anrechenbare Baukosten
- Die anrechenbaren Baukosten sind die Kosten, die für die Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die Kosten für die Baukonstruktion, die technischen Anlagen und die Baunebenkosten.
Verwandte Begriffe: HOAI, Baukosten, Honorarberechnung - Entwurfsplanung
- Die Entwurfsplanung (LP 3) umfasst die Erarbeitung eines Gesamtkonzepts für das Bauvorhaben, einschließlich der gestalterischen, funktionalen und technischen Aspekte. Sie dient als Grundlage für die weitere Planung und die Genehmigungsplanung.
Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Genehmigungsplanung, Architektenplanung - Genehmigungsplanung
- Die Genehmigungsplanung (LP 4) beinhaltet die Erstellung der Bauantragsunterlagen und die Einreichung bei der Baubehörde. Sie dient dazu, die Baugenehmigung für das Bauvorhaben zu erhalten.
Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Entwurfsplanung, Bauantrag - Bauantrag
- Der Bauantrag ist ein formelles Antragsverfahren, das bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden muss, um die Genehmigung für ein Bauvorhaben zu erhalten. Er umfasst verschiedene Unterlagen, wie Bauzeichnungen, Baubeschreibung und statische Berechnungen.
Verwandte Begriffe: Genehmigungsplanung, Baugenehmigung, Baubehörde - Statik
- Die Statik ist ein Teilgebiet der Baustatik, das sich mit der Standsicherheit von Bauwerken befasst. Ein Statiker berechnet die Tragfähigkeit des Gebäudes und stellt sicher, dass die Konstruktion den Anforderungen entspricht.
Verwandte Begriffe: Tragfähigkeit, Baustatik, Standsicherheit
Häufige Fragen (FAQ)
- Wie wird das Architektenhonorar berechnet?
Das Architektenhonorar wird in Deutschland hauptsächlich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) berechnet. Die HOAI legt Honorare für verschiedene Architektenleistungen fest, basierend auf den anrechenbaren Baukosten, dem Schwierigkeitsgrad des Projekts und den erbrachten Leistungsphasen. - Welche Leistungsphasen gibt es in der Architektenplanung?
Die Architektenplanung ist in neun Leistungsphasen (LP) unterteilt, von der Grundlagenermittlung (LP 1) bis zur Objektbetreuung (LP 9). Jede Leistungsphase umfasst spezifische Aufgaben und ist mit einem bestimmten Prozentsatz des Gesamthonorars verbunden. - Was sind anrechenbare Baukosten?
Anrechenbare Baukosten sind die Kosten, die für die Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die Kosten für die Baukonstruktion, die technischen Anlagen und die Baunebenkosten. Nicht anrechenbar sind beispielsweise die Kosten für das Grundstück oder die Einrichtung. - Was ist der Unterschied zwischen Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung?
Die Entwurfsplanung (LP 3) umfasst die Erarbeitung eines Gesamtkonzepts für das Bauvorhaben, einschließlich der gestalterischen, funktionalen und technischen Aspekte. Die Genehmigungsplanung (LP 4) beinhaltet die Erstellung der Bauantragsunterlagen und die Einreichung bei der Baubehörde. - Was tun, wenn das Architektenhonorar zu hoch erscheint?
Wenn das Architektenhonorar zu hoch erscheint, sollte man zunächst das Honorarangebot detailliert prüfen und mit den erbrachten Leistungen vergleichen. Es ist ratsam, eine unabhängige Stelle (z.B. Verbraucherzentrale, Architektenkammer) zu konsultieren, um das Angebot überprüfen zu lassen. - Kann man das Architektenhonorar verhandeln?
Die Honorare nach HOAI sind grundsätzlich verbindlich. Allerdings gibt es in bestimmten Fällen Spielraum für Verhandlungen, insbesondere bei sehr umfangreichen oder komplexen Projekten. Eine klare Vereinbarung über die Leistungen und das Honorar ist vorab empfehlenswert. - Welche Rolle spielt die Statik in der Architektenplanung?
Die Statik ist ein wichtiger Bestandteil der Architektenplanung, insbesondere bei Umbauten und Sanierungen. Ein Statiker berechnet die Tragfähigkeit des Gebäudes und stellt sicher, dass die Konstruktion den Anforderungen entspricht. Die Kosten für die Statik sind in der Regel nicht im Architektenhonorar enthalten. - Was ist bei der Beauftragung eines Architekten zu beachten?
Bei der Beauftragung eines Architekten sollte man auf dessen Qualifikation, Erfahrung und Referenzen achten. Ein detaillierter Architektenvertrag, der alle Leistungen, Honorare und Fristen klar regelt, ist unerlässlich.
Verwandte Themen
- Architektenvertrag
Inhalte und wichtige Klauseln im Architektenvertrag. - HOAI-konforme Honorarberechnung
Wie Architektenhonorare korrekt nach HOAI berechnet werden. - Baukostenkontrolle
Tipps zur Überwachung und Steuerung der Baukosten während der Sanierung. - Förderprogramme für Sanierung
Überblick über staatliche Förderungen für energetische Sanierungen. - Energetische Sanierung
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes.
-
Architektenhonorar: HOAI-Berechnung bei Sanierung – Größenordnung
Von der Größenordnung her
Von der Größenordnung her geht das vermutlich in Ordnung, Zone 3 Mindestsatz mit ggf. Instandsetzungs- oder Umbauzuschlag. Die Honorarermittlung hätte aber meiner Einschätzung nach nach alter HOAIAbk. erfolgen müssen. Evtl. können Sie eine korrigierte Rechnung verlangen, aber viel weniger wird es da auch nicht.
Was viel wichtiger für Sie zu wissen ist:
Bei einer Beauftragung nur bis Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) können Sie das Planungs- und Bauüberwachungspotential eines Planers nicht nutzen. Deshalb überlegen Sie sich, wie es weiterehen soll. Es gibt noch die Leistungsphasen der Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung und der Bauüberwachung und Dokumentation, die um ein vielfaches wichtiger und arbeitsintensiver sind, als die bisher erbrachten Planungsleistungen. Vielmehr ist es so, wenn Sie die weiteren Planungsleistungen nicht mehr beauftragen und versuchen, den Umbau und die Sanierung allein zu Ende zu bringen, die ordnungsgemäße Ausführung gefährdet ist und auch das bisher in Planung investierte Geld letztlich keine Früchte trägt. Es war schließlich nur bis zur Genehmigungsplanung beauftragt, was gerade mal die für die Baugenehmigung benötigten Planungen enthält. Das reicht für das Gelingen des Bauvorhabens noch lange nicht aus. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architektenhonorar Sanierung: Angemessenheit, HOAIAbk. & Planung
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit eines Architektenhonorars von 6800€ für eine umfangreiche Sanierung. Wichtige Aspekte sind die korrekte Honorarberechnung nach HOAI, die erbrachten Leistungsphasen (bis LP4) und das Bauüberwachungspotenzial des Planers. Es wird auch auf die Bedeutung einer vollständigen Ausführungsplanung hingewiesen.
⚠️ Wichtig/Achtung: Im Beitrag Architektenhonorar: HOAI-Berechnung bei Sanierung – Größenordnung wird darauf hingewiesen, dass die Honorarermittlung nach alter HOAI hätte erfolgen müssen. Eine korrigierte Rechnung könnte verlangt werden, wobei die Einsparungen möglicherweise gering ausfallen.
✅ Zustimmung/Empfohlen: Es wird empfohlen, die Beauftragung des Architekten über die Genehmigungsplanung (LP4) hinaus zu erweitern, um eine durchgängige Planung und Ausführung der Sanierung sicherzustellen. Dies beinhaltet Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung, Bauüberwachung und Dokumentation.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Honorarberechnungsgrundlage mit dem Architekten und prüfen Sie die Möglichkeit einer Beauftragung weiterer Leistungsphasen, um eine erfolgreiche Sanierung sicherzustellen. Beachten Sie das Bauüberwachungspotenzial des Planers für die Ausführung.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Architektenhonorar, Sanierung, Baukosten, Planung". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenhonorar berechnen: Kostenfaktoren, HOAI-Grundlagen & Spartipps für Anbau?
- … Architektenhonorar: Berechnungsgrundlagen & Kosten …
- … Architektenhonorar verstehen: Wie sich die Kosten für Planung & Baugenehmigung beim Anbau zusammensetzen. Jetzt informieren & Honorar richtig …
- … Architektenhonorar, HOAIAbk., Baukosten, Anbau, Baugenehmigung, Architekt Kosten, Honorarzone, Mittelsatz, Architektenrechnung, Wohnfläche …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Bauantrag Raumnutzungsänderung Dachbodenausbau: Kosten, Dauer & Genehmigung?
- … dazu, sich vorab über die üblichen Bearbeitungszeiten zu informieren, um die Planung entsprechend anzupassen. …
- … dass ein Gebäude den auftretenden Belastungen standhält.[br]Verwandte Begriffe: Tragwerksplanung, Baustatik, Festigkeitslehre. …
- … Energetische Sanierung[br]Informationen zu energetischen Sanierungsmaßnahmen im Rahmen eines Dachbodenausbaus. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenvertrag Auflösen: Kosten, Risiken & Alternativen bei Planungsfehlern?
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - KfW Effizienzhaus 100: Schadensersatz bei Nichterreichen des Standards? Kosten & Vorgehen
- … KfW Effizienzhaus, Schadensersatz, Architekt, Energieberater, Sanierung, Dämmung, Fenster, Wärmebrücke, Honorar, Baurecht …
- … Baurecht, Sanierung, Energieeffizienz, Architektur, Finanzierung …
- … konnte dies noch erreicht werden. Die entstandenen Zusatzkosten habe ich vom Architektenhonorar abgezogen, da bereits bei der Angebotseinholung die Werte nicht berücksichtigt wurden. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenhonorar Fassadendämmung: Kosten, Berechnungsgrundlage & Baubetreuung?
- … Architektenhonorar Fassadendämmung: Kosten & Berechnung …
- … Architektenhonorar für Fassadendämmung: Wie berechnet sich das Honorar? Welche Kosten entstehen bei Baubetreuung? Jetzt informieren! …
- … Architektenhonorar, Fassadendämmung, Baubetreuung, EnEVAbk., Honorarberechnung, Sanierungskosten, Angebotsprüfung, Energiebericht …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt zu viel geplant: Kostenüberschreitung, Honorar & Rechte bei Planungsfehlern?
- … Architekt, Kostenüberschreitung, Planungsfehler, Honorar, Baurecht, Sanierung, Bauvertrag, Kostenschätzung, Architektenvertrag …
- … darauf hingewiesen, er solle uns sofort Bescheid sagen, wenn wir die Planungs oder Baukosten in die Höhe treiben. …
- … [br]Eine Nachbesserung konnte auf Grund seiner mangelnden Zeitplanung und dem Vorziehen anderer Kunden nicht stattfinden. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt unstrukturiert: Bauverzögerung, Planungsfehler & Vorgehen bei Baumängeln?
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Kostenvoranschlag Umbau: Muss ich zahlen? Prüfung, Rechte & Vorgehen
- … auf die rechtliche Differenzierung zwischen „unverbindlichem Angebot“ und „detailliertem Kostenvoranschlag mit Planungsleistungen“ hin – dies fehlt bei GoogleAI und ist bei Qwen nur …
- … Bedeutung des Leistungsumfangs (z. B. Planungsleistungen) …
- … Leistungsbeschreibung prüfen: Analysieren Sie den Kostenvoranschlag auf konkrete Planungsleistungen (z. B. „stat. Berechnung“, „Baugenehmigungsprüfung“, „Flächenberechnung nach DIN …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenhonorar für Umbau & Anbau: Anrechenbare Kosten, Mittelsatz & Honorarhöhe prüfen?
- … Architektenhonorar: Anrechenbare Kosten prüfen …
- … Architektenhonorar für Umbau und Anbau einer DHHAbk. erscheint zu hoch? Jetzt anrechenbare Kosten, Mittelsatz und Honorarhöhe prüfen lassen! …
- … Architektenhonorar, anrechenbare Kosten, Mittelsatz, Honorarhöhe, Umbau, Anbau, DHH, HOAIAbk., Architekt …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenhonorar für Umbau & Anbau: Anrechenbare Kosten, Honorarhöhe & Vergleich?
- … Architektenhonorar: Anrechenbare Kosten prüfen …
- … Architektenhonorar für Umbau/Anbau erscheint zu hoch? Jetzt anrechenbare Kosten prüfen & Honorarhöhe nachvollziehen. Tipps zur Kostenkontrolle! …
- … Architektenhonorar, anrechenbare Kosten, Umbau, Anbau, Honorarhöhe, HOAIAbk., Baukosten, Architekt …
Interne Suche: Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Architektenhonorar, Sanierung, Baukosten, Planung" finden
Geben Sie Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu nutzen und passende Fundstellen zu "Architektenhonorar, Sanierung, Baukosten, Planung" oder verwandten Themen zu finden.
Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen
Nachfolgende Suchlinks können Ihnen dabei helfen, ähnliche Fragestellungen zu erkunden:
Suche nach: Architektenhonorar bei Sanierung: Ist das Honorar von 6800€ angemessen? Kosten, Planung & Vergleich
Google
Bing
AOL
DuckDuckGo
Ecosia
Qwant
Startpage
Yahoo!
Suche nach: Architektenhonorar Sanierung: 6800€ OK?
Google
Bing
AOL
DuckDuckGo
Ecosia
Qwant
Startpage
Yahoo!
Suche nach: Architektenhonorar, Sanierung, Baukosten, Planung, Architekt, Honorarordnung, HOAI, Genehmigungsplanung, Entwurfsplanung, Bauantrag
Google
Bing
AOL
DuckDuckGo
Ecosia
Qwant
Startpage
Yahoo!
|
|
BAU |