Schiedsgutachterverfahren
BAU-Forum: Neubau

Schiedsgutachterverfahren

Hallo Zusammen,
wir haben von unserem Bauträger ein Reihenhaus gekauft. Wir sind jetzt kurz vor der letzten Abnahme der Außenanlagen. Die Mängel der letzten Abnahme (u.a. Fassade) sind noch nicht erledigt worden. Der Generalunternehmer des Bauträgers schickte uns jetzt eine email bzgl. unserer vorab gemeldeten Mängel im Außenbereich.
Zu 2 Mängeln schreibt er uns in der E-Mail:
"Mangel wird nicht anerkannt, Vorschlag Schiedsgutachterverfahren"
Mehr nicht. Was soll das jetzt?
Was sollen wir tun? Meiner Meinung nach müsste er doch den Grund der Ablehnung des Mangels erstmal schriftlich mitteilen, oder liege ich da falsch?
Was ist denn ein Schiedsgutachterverfahren überhaupt, wer muss das initiieren und wie sieht es mit der Bezahlung aus bzw. was kommt dabei rum?
Es wäre klasse, wenn ich dazu Eure Meinung hören könnte.
Danke, viele Grüße, Werner Hampel
  • Name:
  • Werner Hampel
  1. Sie behaupten einen Mangel ...

    Sie behaupten einen Mangel Bauträger sagt ist keiner. Jetzt wird ein Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger geholt, der diesen Mangel (wenn er denn einer ist) bewertet. Und wer verliert, bezahlt. Den ÖbvS und ggf. den Mangel. Das ganze quasi als Abwendung eines Gerichtsverfahrens.
  2. Und wer muss ihn bestellen? Muss ich ihn ...

    Und wer muss ihn bestellen? Muss ich ihn bestellen oder der GUAbk.?
  3. Können sie halten Wien Dachdecker ...

    Können sie halten Wien Dachdecker Liste der HWKAbk. und dann einen aussuchen.
  4. Eher nicht "aussuchen" und

    bestellen. Erst vorschlagen ob der "Andere" den auch akzeptiert.
    Ansonsten muss einer bei der Kammer angefragt werden der von denen benannt wird. Der kann nur wegen Befangenheit von einer Partei abgelehnt werden.
  5. und ich dachte immer MoRüBen wären gut für die Augen ...

    muss ich mich getäuscht haben, RüBe: "Sie behaupten einen Mangel ... 14.11.08 ... Bauträger sagt ist keiner. "
    Falsch
    Fragesteller: " ... wir haben von unserem Bauträger ein Reihenhaus gekauft ... Der Generalunternehmer des Bauträgers schickte uns jetzt eine email ... "
    Reden Sie nicht mit dem Generalunternehmer, Ihr Vertragspartner ist der Bauträger, sofern es tatsächlich ein Bauträger ist. Der Generalunternehmer ist Vertragspartner vom Bauträger, aber nicht von Ihnen.
    Mein Vorschlag: Dem Generalunternehmer mitteilen, dass man sein Schreiben zur Kenntnis nimmt, jedoch Aufgrund der nicht bestehenden Vertragsbeziehung für irrelevant hält. Zusätzlich neues Schreiben an den Bauträger mit Aufforderung zur Mangelbeseitigung.
    Ich empfehle die Suche (oben rechts) und / oder direkt den Beitrag gemäß Link:

    aus dem ich kurz zitieren möchte: "Der Bauträger sagt: das hätte mit der Gewährleistung nichts mehr zu tun" ... "Lasst euch vom Bauträger nicht verkohlen ... "
    Resümee:
    Wenn ich richtig lese: Noch keine Abnahme erfolgt. Damit liegt die Beweislast beim Bauträger, er muss Ihnen beweisen, dass das Gewerk Mangelfrei ist. Wie, das steht dem Bauträger frei, soll nicht Ihr Bier sein. Erst danach würde ich an ein Schiedsverfahren denken, mein Tipp: Keine schnellen Entscheidungen, immer locker bleiben.
    Grüße

    • Name:
    • Herr Ber-180-Sob
  6. Stimmt. Hasste Recht ...

    Stimmt. Hasste Recht und stimme zu ... :-))
    (wo sind die Smileys? .. :-))
  7. Ganz so einfach ist es auch nicht

    Wenn der Erwerber eine Abnahme grundlos, oder wegen geringen Mängeln, welche keine Abnahmeverweigerung rechtfertigt, verweigert kann der Erwerber (AG) auch hier für die entstandenen Kosten Schadenersatzpflichtig sein :)
  8. Na dann

    erstmal raus hier mit der Sprache zu den 2 Mängeln!
    Der Vorschlag klingt, als wäre der sich ziemlich sicher,
    dass es keine Mängel sind und Sie dann möglicherweise das Schiedsverfahren zum Großteil allein bezahlen.
    Das sollte er Ihnen schon ohne Schiedsverfahren erklaren.
    (Kostenminderungspflicht)
    Oder sollen die Mängel an der Fassade dabei gleich mit gemacht werden ...
    ... weil er jetzt die Nase mit Ihnen voll hat. Sorry!
    Das Schiedsverfahren macht doch nur Sinn, wenn Sie sich am Ende bei der Abnahme mit dem Bauträger nicht einig werden.
    ... und vielleicht sieht der Bauträger die 2 Sachen ja sogar genau wie Sie ;-)
    Grüße
  9. @Fragesteller

    Da hier viel ungeordnet steht versuch ich es mal zusammen zu fassen:
    1.) Sie haben eine Teilabnahme der Fassade mit Mängelprotokoll. Das ist doch schon mal gut.
    2.) Der Bauträger leht einen Mangel pauschal ab. Das reicht definitiv nicht. Er muss beweisen, dass es sich nicht um einen Mangel handelt mit Nennung der entsprechenden Regeln der Technik oder Verweis auf die Baubeschreibung, dass die Ausführung allen Vertragspflichten entspricht.
    3.) Sie müssen sich nicht auf ein Schiedsgutachtenverfahren einlassen, denn dort werden die Gutachterkosten i.d.R. nach obliegen/obsiegen verteilt, kann also sein, dass sie den Gutachter zahlen müssen, wenn es wirklich kein Mangel ist und sie zu streng waren bei der Abnahme.
    4.) Der Bauträger muss seiner Nachweispflicht der Mangelfreiheit bei allen vor und während der Abnahme gerügten Mängeln auf eigene Kosten nachkommen, bloße Ablehnung ohne fachliche Begründung reicht nicht.
    5.) Ein Schiedsgutachtenverfahren setzt i.d.R. eine gemeinsame Einigung auf einen Gutachter voraus. Der sollte von der zuständigen IHKAbk. oder HWKAbk. vorgeschlagen werden und nicht von einer der Parteien. Die Parteien beauftragen diesen gemeinsam und zahlen muss ihn, wer verliert. Kann sein, dass der Gutachter sich vorher von beiden Parteien einen hälftigen Vorschuss des Gutachterhonorars einholt, um nicht am Ende gegen den Verlierer alles durchsetzen zu müssen.
  10. Geht nichts "durcheinander"

    Der Bauträger ist Beweispflichtig. ABER der AN muss entsprechend ständiger Rechtsprechung "den Mangel entsprechend seines äußeren Erscheinungsbildes beschreiben"!
    Dann kann der Bauträger sagen was er will, er hat den Bewesi ebenso erbracht (Parteivortrag) wie der AG ihn einfach "behaupten" kann.
    Wo kommen wir hin wenn der AN überall eine differenzierte, substanziierte Beweispflicht haben soll?
    Aber eigentlich? Mir soll es Recht sein : D
  11. ALSO

    Die Fassade hat ihre Teilabnahme mit Mängeln bekommen. Der Bauträger ist beweispflichtig, dass es sich hier nicht um Mängel handelt. Habe ich mir grad gestern bei einer juristischen Weiterbildung für Sachverständige an der IHKAbk. Berlin erklären lassen. Ist echt hart, diese Beweispflicht. Auch wenn es die Rechtsprechung nicht zwingend vorschreibt, so wäre ich in solchen Situationen doch auch für einen Schiedsgutachter. Bin sowieso dafür, dass BTs in ihre Verträge die Abnahme mit/durch einen Sachverständigen als Vertragsklausel mit aufnehmen, dann hat man die Fachkompetenz gleich zur Abnahme vor Ort und spart sich das Prozedere im Nachgang.
    Aber mal ehrlich, eh wir Forums-Berater uns hier gegenseitig unsere Fachkompetenz beweisen ... sollte da nicht erstmal der Fragesteller die Karten auf den Tisch legen? Mir schwant da so, dass es hier mal wieder um optische Mängel einer Putzfassade geht! ("Die sieht aber so wellig aus, wenn nachmittags die Sonne rumkommt ...!) Der Bauträger weiß jetzt schon, dass der Erwerber bei Ansatz der DINAbk. 18202 mit dieser Mängelbehauptung aufe Nase fällt und lässt ihn jetzt ins Schiedsgutachtenmesser laufen.
    Soll der Fragesteller doch erstmal darlegen, worum sich der Streit dreht ..., wenn er denn überhaupt noch Böcke drauf hat und sich nicht längst mit dem Bauträger verglichen hat.

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