VOB als Ganzes  -  Änderung Rechtsprechung des BGH
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VOB als Ganzes  -  Änderung Rechtsprechung des BGH

Hallo,
offensichtlich hat sich die Rechtsprechung des BGH geändert/verschärft.
BGH Az. : VII ZR 419/02 vom 22.01.2004
Zitat aus Baurechts-Report 3/2004 ; VOBAbk. Verlag Ernst Vögel ; ISSN 1433-4127
" ...
Die VOB/B  -  ...  -  ist nur dann einer Inhaltskontrolle entzogen, wenn sie 'als Ganzes' vereinbart worden ist. Hierbei kommt es entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BGH nicht darauf an, welches Gewicht ein Eingriff hat. Auch nur geringfügige inhaltliche Abweichungen von der VOB/B reichen grundsätzlich aus, ihr den oben erwähnten Sonderstatus zu nehmen.
Der BGH begründet dies damit, dass sich aus seiner bisherigen Rechtsprechung keine greifbaren Kriterien dafür erkennen lassen, wann im Einzelfall eine von der VOB/B abweichende, den Kernbereich verändernde Regelung vorliegt. Das ist seiner Meinung nach nicht hinnehmbar. Der Rechtsverkehr erfordert Transparenz und eine sichere Beurteilung, ob ein Vertrag der Inhaltskontrolle durch das AGB-Gesetz unterliegt oder nicht.

Das Urteil des BGH bezieht sich auf einen Vertrag, der vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde. Deshalb kam nicht § 307 BGBAbk., sondern § 9 AGB-Gesetz zur Anwendung.
... "
Bisher ging es nur um den Kernbereich der VOB/B. Nunmehr können offensichtlich schon Kleinigkeiten dazu führen, dass die VOB/B nicht mehr "als Ganzes" vereinbart ist und somit nicht mehr uneingeschränkt gültig.
Hierzu sollten die Vorbemerkungen gründlich durchgesehen werden. Insbesondere die "versteckten" Kleinigkeiten könnten nunmehr eine gravierende rechtliche Bedeutung erlangen.
Leider habe ich den Wortlaut des Urteils noch nicht vorliegen/gefunden. Wäre schön, wenn mir da jemand mal was zukommen lassen könnte.
Obligatorischer Hinweis (besonders zum vorletzten Absatz): keine Rechtberatung  -  nur meine Meinung
Mit freundlichen Grüßen

  1. Ist schon in unserer Urteilsdatenbank drinnen ...

    Link siehe unten.
    Falls noch mehr Infos gewünscht werden, einfach per eMail melden.
    MfG
  2. @Kampa  -  Besten Dank für den Link

    Hallo,
    besten Dank für den Link zum BGH.
    Mit freundlichen Grüßen

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