Silikonfugen Gewährleistung nach VOB: Geänderte Vorschriften & Wartungsfugen?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Gewährleistung von Silikonfugen gemäß VOB, wobei der Status als Wartungsfuge eine zentrale Rolle spielt. Es wird geklärt, ob neue VOB-Vorschriften existieren und wie sich dies auf die Gewährleistung auswirkt. Einigkeit besteht, dass Silikonfugen bei der Abnahme mängelfrei sein müssen, aber ihre Lebensdauer als Wartungsbauteile begrenzt sein kann. Die DIN 52 460 wird als Referenz für die Definition von Wartungsfugen herangezogen.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Silikonfugen Gewährleistung nach VOB: Geänderte Vorschriften & Wartungsfugen?

Ist kürzlich die VOBAbk.-Vorschrift für die Gewährleistung von Silikonfugen geändert worden und sind diese Fugen tatsächlich nicht mehr in der Gewährleistung weil es sich um Wartungsfugen handelt?
  • Name:
  • Arnold Stührenberg
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Silikonfugen unterliegen grundsätzlich der 4-jährigen Gewährleistungsfrist nach §13 Abs. 1 VOBAbk./B – pauschale Ausschlüsse als „Wartungsfugen“ sind unwirksam und rechtlich nicht haltbar.

    🔴 KRITISCH: Vorzeitiges Versagen einer Silikonfuge (z. B. Rissbildung, Ablösung, Undichtheit innerhalb der ersten 4 Jahre) stellt einen Mangel dar, wenn fachgerechte Ausführung oder vertraglich vereinbarte Eigenschaften (Dichtheit, Haftung, Lebensdauer) nicht erfüllt sind.

    ⚠️ WICHTIG: Die Einstufung als „Bauwerksteil“ (z. B. Sanitärfuge als primäre Abdichtung) oder „reine Wartungsleistung“ hängt vom Einzelfall und der vertraglichen Vereinbarung ab – nicht vom Material allein.

    ⚠️ WICHTIG: Natürlicher Alterungsverschleiß (z. B. leichte Verfärbung nach 3 Jahren ohne Undichtheit) fällt nicht unter Gewährleistung – aber nur, wenn kein Herstellungs- oder Verarbeitungsfehler nachweisbar ist.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Die Frage zielt auf die Gewährleistung von Silikonfugen nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ab. Ob Silikonfugen unter die Gewährleistung fallen, hängt davon ab, ob sie als Bauleistung oder als Wartungsfugen eingestuft werden.

    Wartungsfugen: Silikonfugen werden häufig als Wartungsfugen betrachtet, da sie regelmäßig erneuert werden müssen. Für Wartungsfugen gilt in der Regel keine Gewährleistung im üblichen Sinne, da ihre Lebensdauer begrenzt ist und sie einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

    VOB-Vorschriften: Ob es kürzlich Änderungen in den VOB-Vorschriften bezüglich der Gewährleistung von Silikonfugen gab, sollte in den aktuellen VOB-Bestimmungen geprüft werden. Es ist ratsam, die aktuelle Fassung der VOB einzusehen oder einen Fachanwalt für Baurecht zu konsultieren.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die aktuellen VOB-Bestimmungen und holen Sie sich bei Unsicherheit rechtlichen Rat ein, um die Gewährleistungssituation für Silikonfugen in Ihrem spezifischen Fall zu klären.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Frage nach der Gewährleistung von Silikonfugen nach VOB und die mögliche Einstufung als Wartungsfugen. Es wird nach einer angeblichen Änderung der Vorschriften gefragt. Eine pauschale Aussage, dass Silikonfugen generell nicht der Gewährleistung unterliegen, ist rechtlich nicht haltbar. Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) wurde in den letzten Jahren nicht grundlegend in Bezug auf die Gewährleistung von Fugen geändert. Die entscheidende Frage ist, ob die Fuge als mangelhaft im Sinne des vertraglich vereinbarten Erfolgs anzusehen ist.

    ❌ Widerspruch: Die Behauptung, Silikonfugen seien pauschal von der Gewährleistung ausgeschlossen, weil es sich um "Wartungsfugen" handele, ist rechtlich unzutreffend. Der Begriff "Wartungsfuge" ist kein rechtlicher Terminus der VOB, sondern eine umgangssprachliche Bezeichnung. Entscheidend ist der vertraglich geschuldete Erfolg: Wurde eine fachgerechte Abdichtung für einen bestimmten Zeitraum vereinbart, liegt bei vorzeitigem Versagen ein Mangel vor.

    ➕ Ergänzung: Die Gewährleistungsfrist nach VOB/B beträgt in der Regel 4 Jahre für Bauwerke und 2 Jahre für andere Arbeiten (z.B. reine Wartungsarbeiten). Die Einstufung einer Silikonfuge hängt vom Einzelfall ab. Eine Fuge in einem Sanitärbereich, die als primäre Abdichtung dient, ist in der Regel ein Bauwerksteil und unterliegt der 4-jährigen Gewährleistung. Eine reine Wartungsfuge, die z.B. jährlich erneuert werden muss, wäre ein separater Wartungsvertrag.

    🔴 Gefahr: Die größte Gefahr besteht darin, dass Bauherren oder Auftraggeber auf die Aussage hereinfallen, es bestehe keinerlei Gewährleistung. Dies könnte dazu führen, dass Mängel nicht rechtzeitig gerügt werden und Ansprüche verjähren. Auch Auftragnehmer könnten fälschlicherweise annehmen, sie seien von der Haftung befreit, was zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen kann.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die konkrete vertragliche Vereinbarung und die Art der ausgeführten Fuge von einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen. Dokumentieren Sie etwaige Mängel mit Fotos und Datum. Rügen Sie Mängel schriftlich und setzen Sie eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Verlassen Sie sich nicht auf pauschale Aussagen zur fehlenden Gewährleistung, sondern holen Sie im Zweifel rechtlichen Rat ein.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Frage zielt auf eine vermeintliche Änderung der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) bezüglich der Gewährleistung für Silikonfugen ab – insbesondere unter dem Aspekt, ob diese als sogenannte "Wartungsfugen" grundsätzlich von der Gewährleistung ausgenommen seien.

    ⚠️ Korrektur: Es gibt keine aktuelle, offizielle Änderung der VOB-B oder VOB-C, die Silikonfugen pauschal von der Gewährleistung ausschließt. Die VOB kennt den Begriff "Wartungsfuge" nicht – dies ist eine umgangssprachliche oder fachlich unpräzise Bezeichnung ohne rechtliche Grundlage in der VOB oder im BGBAbk..

    ➕ Ergänzung: Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt gemäß § 13 Abs. 1 VOB/B grundsätzlich vier Jahre ab Abnahme; für Fugenarbeiten gilt diese Frist uneingeschränkt, sofern keine vertragliche Abweichung vereinbart wurde. Die Funktionsfähigkeit einer Silikonfuge (z. B. Dichtigkeit, Elastizität, Haftung) unterliegt der Gewährleistung, wenn sie Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung ist.

    ➕ Ergänzung: Eine vertragliche Ausschlussklausel für Fugen ist nur wirksam, wenn sie klar, transparent und nicht überraschend formuliert ist – pauschale Ausschlüsse für "Wartungsfugen" sind regelmäßig unwirksam, da sie den Verbraucherschutz (bei privaten Bauherren) oder den Grundsatz der Vertragsfairness verletzen.

    ✅ Zustimmung: Es ist korrekt, dass Silikonfugen im Laufe der Zeit altersbedingt verspröden, verfärben oder ihre Dichtwirkung verlieren – dies ist ein natürlicher Verschleiß, der nicht automatisch unter die Gewährleistung fällt, sofern kein Herstellungs- oder Verarbeitungsfehler vorliegt.

    🔴 Gefahr: Die Annahme, Silikonfugen seien grundsätzlich "nicht gewährleistet", birgt erhebliche Risiken: Sie kann zu unzureichender Planung, mangelhafter Ausführung oder unterlassener Dokumentation führen – mit Folgen für Dichtigkeit, Feuchteschutz und Bauschäden wie Schimmelbildung oder Holzzerstörung.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vertraglich vor Baubeginn präzise, welche Fugenleistungen umfasst sind, welche Anforderungen an Material und Ausführung gestellt werden und ob Herstellerangaben (z. B. Lebensdauer, UV-Beständigkeit) vertraglich vereinbart sind; bei Zweifeln zur Gewährleistungsfähigkeit beauftragen Sie einen zertifizierten Baugutachter für Abdichtungstechnik oder einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen: Es gibt keine aktuelle, offizielle Änderung der VOB, die Silikonfugen pauschal von der Gewährleistung ausschließt.
    • Alle drei betonen: Der Begriff „Wartungsfuge“ ist kein rechtlicher Begriff der VOB oder des BGB – er hat keine automatische gewährleistungsrechtliche Wirkung.
    • Alle drei warnen vor der rechtlichen Fehleinschätzung, Silikonfugen seien generell nicht gewährleistet.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI spricht generell von „Wartungsfugen“ als Kategorie mit eingeschränkter Gewährleistung – ohne klar zu differenzieren, dass diese Unterscheidung rechtlich nicht maßgeblich ist, solange keine klare vertragliche Einordnung als Wartungsleistung vorliegt.
    • DeepSeek und Qwen betonen hingegen, dass die vertragliche Vereinbarung und der geschuldete Erfolg entscheidend sind – und nicht die Umgangssprache.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt die konkrete Unterscheidung zwischen 4-jähriger Gewährleistung für Bauwerke und 2-jähriger für „reine Wartungsarbeiten“ – und nennt Beispiele (Sanitärbereich vs. jährliche Erneuerung).
    • Qwen ergänzt die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Ausschlussklauseln (Transparenz, Nicht-Überraschung) sowie den Verbraucherschutz bei privaten Bauherren.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI impliziert, dass Wartungsfugen „in der Regel keine Gewährleistung“ genießen – DeepSeek und Qwen widersprechen dies eindeutig: Die pauschale Ausschließung ist rechtlich unzulässig. Der sicherere Standpunkt (Vorsichtsprinzip) ist die klare Ablehnung solcher Pauschalannahmen.

    👉 Empfehlung:

    • Verlassen Sie sich nicht auf die GoogleAI-Einschätzung zu „Wartungsfugen als gewährleistungsfrei“. Befolgen Sie stattdessen die konsensfähige Linie von DeepSeek und Qwen: Gewährleistung richtet sich nach Vertrag, Erfolgsversprechen und Fachgerechtheit – nicht nach Begriffen aus der Baupraxis ohne Rechtsgrundlage.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Gibt es eine aktuelle VOB-Änderung zu Silikonfugen?Nein – keine offizielle Änderung der VOB-B oder VOB-C bezüglich Gewährleistung von Silikonfugen.
    Ist „Wartungsfuge“ ein rechtlicher Begriff mit gewährleistungsrechtlicher Wirkung?Nein – der Begriff hat in der VOB oder im BGB keine Rechtsgrundlage und ist umgangssprachlich; entscheidend ist die vertragliche Einordnung.
    Gewährleistungsfrist für SilikonfugenGrundsätzlich 4 Jahre nach §13 Abs. 1 VOB/B, sofern es sich um ein Bauwerksteil handelt (z. B. Sanitärfuge); bei vertraglich klar als „Wartung“ eingestuften Leistungen möglicherweise 2 Jahre.
    Wirksamkeit pauschaler Gewährleistungsausschlüsse⚠️Pauschale Klauseln wie „Wartungsfugen sind nicht gewährleistet“ sind regelmäßig unwirksam – sie verletzen Transparenz- und Fairnessgrundsätze, besonders bei Verbrauchern.
    Natürlicher Alterungsverschleiß vs. Mangel⚠️Reiner Alterungsverschleiß (ohne Funktionseinbuße) fällt nicht unter Gewährleistung; bei Undichtheit, Ablösung oder Rissbildung innerhalb der Gewährleistungsfrist liegt jedoch grundsätzlich ein Mangel vor – es sei denn, ein Herstellungs- oder Verarbeitungsfehler ist ausgeschlossen.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vor Baubeginn schriftlich, ob Silikonfugen als integraler Bestandteil der Bauausführung (4 Jahre Gewährleistung) oder als gesonderte Wartungsleistung (2 Jahre) vereinbart sind – und dokumentieren Sie Materialauswahl, Verarbeitungsbedingungen und Herstellerangaben vertraglich.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehlende vertragliche Klärung zu FugenleistungenUnklare Gewährleistungsfrist, Streit über Mangelhaftigkeit, Verlust von Ansprüchen
    🔴 RisikoNicht fachgerechte Verarbeitung (z. B. fehlende Grundreinigung, falsche Silikonsorte)Vorzeitiges Versagen, Feuchteschäden, Schimmelbildung, Nachbesserungskosten
    🔴 RisikoVerlassen auf „Wartungsfuge = keine Gewährleistung“Unterlassene Rüge, Verjährung von Mangelansprüchen, finanzielle Schäden für Bauherr und Auftragnehmer
    🔴 RisikoVerwendung nicht zertifizierter oder nicht UV-beständiger Silikone im AußenbereichSchneller Versprödungsprozess, Undichtheit, Bauschäden, Haftungsrisiko bei Auftragnehmer
    🔴 RisikoFehlende Dokumentation der Ausführungsbedingungen (Luftfeuchte, Untergrundvorbereitung)Schwierigkeiten beim Nachweis eines Verarbeitungsfehlers bei Mangel, Beweislastnachteil im Rechtsstreit
    ✅ ChanceVertragliche Vereinbarung von Herstellerangaben (z. B. „10 Jahre Lebensdauer bei fachgerechter Verarbeitung“)Stärkere Position bei Mängelrüge, klare Erfolgskriterien, höhere Planungssicherheit
    ✅ ChanceEinsatz zertifizierter Abdichtungsgutachter bereits in der PlanungsphaseFrühzeitige Fehlervermeidung, rechtssichere Ausführung, Senkung der Risikokosten
    ✅ ChanceDigitalisierte Dokumentation (Fotos, Zeitstempel, Materialchargen)Beweissicherung bei Streitigkeiten, beschleunigte Mangelbearbeitung, höhere Transparenz
    ✅ ChanceStandardisierung von Fugenleistungen im Leistungsverzeichnis (z. B. DINAbk. 18531-konform)Vermeidung von Interpretationsspielräumen, eindeutige Abnahme- und Gewährleistungskriterien
    ✅ ChanceFortbildung von Ausführenden zu Fugentechnik und VOB-VerständnisReduzierte Ausführungsfehler, verbesserte Kommunikation mit Bauherren, professionellere Projektsteuerung

    Orientierungshilfen

    1. Vertrag prüfen und ergänzen: Überprüfen Sie Ihren Bauvertrag auf klare, schriftliche Festlegung, ob Silikonfugen als Bauwerksteil (4 Jahre Gewährleistung) oder als Wartungsleistung (2 Jahre) eingestuft sind – und ergänzen Sie gegebenenfalls eine Anlage mit Anforderungen an Material, Verarbeitung und Nachweis.
    2. Fachplaner oder Baugutachter für Abdichtungstechnik beauftragen: Kontaktieren Sie vor Vertragsabschluss einen zertifizierten Fachgutachter (z. B. über die Deutsche Gesellschaft für Abdichtungstechnik DGfA), um die gewählten Silikone und Ausführungsbedingungen auf VOB- und Normkonformität zu prüfen.
    3. Fugenleistung vertraglich spezifizieren: Vereinbaren Sie konkret: Welche Silikonart (z. B. neutral-härtend, acetal-härtend), welche DIN-Norm (z. B. DIN 18531-5), welche Untergrundvorbereitung und welche Dauerhaftigkeitsaussage (z. B. mindestens 8 Jahre bei Einhaltung der Herstellervorgaben) vertraglich geschuldet sind.
    4. Mängeldokumentation sofort starten: Fotografieren Sie bei ersten Anzeichen von Fehlern (z. B. Blasenbildung, Randablösung) mit Zeitstempel, notieren Sie Ort, Datum und Umgebungsbedingungen – und rügen Sie schriftlich mit Fristsetzung zur Nacherfüllung.
    5. Keine vertraulichen Absprachen zu Gewährleistungsausschlüssen: Lassen Sie sich keine mündlichen oder pauschalen Aussagen wie „Fugen werden nicht gewährleistet“ bestätigen – fordern Sie stattdessen stets schriftliche, transparente und rechtlich geprüfte Vereinbarungen.
    6. Materialchargen und Verarbeitungsprotokolle archivieren: Bewahren Sie alle Lieferscheine, Prüfzertifikate, Verarbeitungshinweise und Protokolle (z. B. Luftfeuchte, Temperatur, Untergrund-Rauheit) mindestens 5 Jahre auf – inklusive Fotos der Untergrundvorbereitung.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
    Die VOB ist ein Regelwerk, das die Bedingungen für Bauverträge in Deutschland festlegt. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (Technische Baubestimmungen).
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauleistungen, Gewährleistung
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Auftragnehmers, für Mängel an der erbrachten Leistung einzustehen. Sie sichert dem Auftraggeber zu, dass die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln ist.
    Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Garantie, Sachmangel
    Wartungsfugen
    Wartungsfugen sind Fugen, die regelmäßig überprüft und erneuert werden müssen, um ihre Funktion zu erhalten. Sie sind in der Regel nicht von der Gewährleistung umfasst, da sie einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
    Verwandte Begriffe: Dehnungsfugen, Silikonfugen, Fugenabdichtung
    Silikonfugen
    Silikonfugen sind elastische Fugen, die zur Abdichtung von Bauteilen verwendet werden. Sie sind anfällig für Verschleiß und müssen regelmäßig erneuert werden.
    Verwandte Begriffe: Dichtstoffe, Fugenmörtel, Acrylfugen
    Mangel
    Ein Mangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung nicht den vertraglich vereinbarten oder den üblichen Anforderungen entspricht. Mängel können sowohl optischer als auch funktionaler Natur sein.
    Verwandte Begriffe: Sachmangel, Rechtsmangel, Gewährleistungsanspruch
    Bauvertrag
    Ein Bauvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer über die Erbringung von Bauleistungen. Er regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, VOB, Bauleistungen
    Verjährung
    Die Verjährung ist der Zeitraum, nach dem ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Die Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche sind im BGB und in der VOB geregelt.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistungsfrist, Anspruch, Rechtsverfolgung

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was sind Wartungsfugen?
      Wartungsfugen sind Fugen, die regelmäßig überprüft und erneuert werden müssen, um ihre Funktion zu erhalten. Sie unterliegen einem natürlichen Verschleiß und sind daher nicht von der üblichen Gewährleistung umfasst.
    2. Welche Rolle spielt die VOB bei der Gewährleistung von Bauleistungen?
      Die VOB regelt die Bedingungen für Bauverträge und legt unter anderem die Gewährleistungsfristen und -bedingungen fest. Sie dient als Grundlage für die Beurteilung von Mängeln und die daraus resultierenden Ansprüche.
    3. Wie finde ich heraus, ob meine Silikonfugen unter die Gewährleistung fallen?
      Prüfen Sie Ihren Bauvertrag und die darin vereinbarten Bedingungen. Konsultieren Sie bei Unklarheiten einen Fachanwalt für Baurecht, um eine rechtssichere Auskunft zu erhalten.
    4. Was bedeutet es, wenn Silikonfugen als Wartungsfugen eingestuft werden?
      Wenn Silikonfugen als Wartungsfugen eingestuft werden, bedeutet dies, dass für diese Fugen keine Gewährleistung im üblichen Sinne besteht. Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Wartung und Erneuerung verantwortlich.
    5. Wo finde ich die aktuellen VOB-Bestimmungen?
      Die aktuellen VOB-Bestimmungen können beim Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) oder im Fachhandel für Baubestimmungen bezogen werden. Auch online sind aktuelle Fassungen verfügbar, jedoch ist auf die Aktualität zu achten.
    6. Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
      Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Verpflichtung des Auftragnehmers, für Mängel an der erbrachten Leistung einzustehen. Die Garantie ist eine freiwillige Zusicherung des Herstellers oder Auftragnehmers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht.
    7. Kann die Gewährleistung für Silikonfugen vertraglich ausgeschlossen werden?
      Ein vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung ist grundsätzlich möglich, muss aber klar und deutlich im Vertrag vereinbart sein. Bei Verbraucherverträgen sind die Möglichkeiten des Gewährleistungsausschlusses eingeschränkt.
    8. Was kann ich tun, wenn ich Mängel an Silikonfugen feststelle?
      Dokumentieren Sie die Mängel und setzen Sie den Auftragnehmer schriftlich in Verzug. Fordern Sie ihn zur Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist auf. Bei Streitigkeiten kann ein Sachverständiger hinzugezogen werden.

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      Was bei der Bauabnahme zu beachten ist.
    • Verjährung von Baumängeln
      Fristen und Ausnahmen bei der Verjährung.
  2. Silikonfugen: Wartungsfugen – Keine Gewährleistung nach VOB?

    Foto von Martin Kempf

    hat mit der neuen VOBAbk. nichts zu tun
    wo das geschrieben steht, müsste vielleicht unser Fliesenmensch Thorsten Bulka wissen  -  mir ist nur seit vielen Jahren der Standardspruch "Silikonfugen sind Wartungsfugen und fallen nicht unter die Gewährleistung" bekannt.
  3. Gewährleistung: Silikonfugen müssen bei Abnahme mängelfrei sein!

    die Gewährleistung bedeutet,
    dass der Auftragnehmer Gewähr dafür leistet, dass seine Leistung zurzeit der Abnahme frei von Mängeln ist, das gilt 'natürlich' auch für Silikonfugen.
    Wenn die eingebauten Bauteile entweder durch den ebeneso 'natürlichen' Lauf der Dinge ganz planmäßig keine Lebensdauer von fünf Jahren haben, waren sie zurzeit der Abnahme in Ordnung und sind halt Wartungs-Bauteile, die so geplant wurden, dass sie ausgewechselt werden müssen.
    Der Punkt liegt nur oft darin, dass so geplant wird, dass diese Silikonfugen Abdichtungsfunktionen erfüllen müssen, für die sie normalerweise nicht geeignet sind, dann wird es heikel und geht in Richtung Planungsfehler ...
  4. Wartungsfuge: DIN 52 460 – Gewährleistungsausschluss bei Abriss!

    Foto von Helmuth Plecker

    So steht's in meinen Werkverträgen
    Hinweis: Die Fugenabdichtungen bei Boden-Wandanschlussfugen kann durch die Senkungen oder
    Verformungen (schlüsseln) der Estrichfläche abreißen. Das stellt keinen Gewährleistungsschaden dar.
    Hierbei handelt es sich um eine Wartungsfuge.
    Dies wurde in der DINAbk. 52 460 genau mit folgendem Wortlaut festgelegt:
    Wartungsfuge ist eine starken chemischen und/oder physikalischen Einflüssen ausgesetzte Fuge, deren Dichtstoff in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und gegebenenfalls erneuert werden muss, um Folgeschäden zu vermeiden.
  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Silikonfugen Gewährleistung nach VOBAbk.: Wartungsfugen im Fokus

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Gewährleistung von Silikonfugen gemäß VOB, wobei der Status als Wartungsfuge eine zentrale Rolle spielt. Es wird geklärt, ob neue VOB-Vorschriften existieren und wie sich dies auf die Gewährleistung auswirkt. Einigkeit besteht, dass Silikonfugen bei der Abnahme mängelfrei sein müssen, aber ihre Lebensdauer als Wartungsbauteile begrenzt sein kann. Die DINAbk. 52 460 wird als Referenz für die Definition von Wartungsfugen herangezogen.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Wartungsfuge: DIN 52 460 – Gewährleistungsausschluss bei Abriss! können Abrisse von Fugenabdichtungen aufgrund von Senkungen oder Verformungen des Estrichs keinen Gewährleistungsschaden darstellen, da es sich um Wartungsfugen handelt.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Gewährleistung: Silikonfugen müssen bei Abnahme mängelfrei sein! betont, dass die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers sicherstellt, dass die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln ist, was auch für Silikonfugen gilt. Allerdings wird auch darauf hingewiesen, dass Silikonfugen als Wartungsbauteile eine begrenzte Lebensdauer haben können.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren und Auftragnehmer sollten sich über die aktuelle Auslegung der VOB bezüglich Silikonfugen und Wartungsfugen informieren. Es ist ratsam, die Definition und Behandlung von Wartungsfugen im Bauvertrag klar zu regeln, um Missverständnisse und Streitigkeiten bezüglich der Gewährleistung zu vermeiden. Konsultieren Sie bei Unklarheiten einen Baurecht-Experten.

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