Baugenehmigung für Umnutzung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Baugenehmigung für Umnutzung
Hallo in die Runde,
ich lese nun schon eine Weile mit und bin ganz begeistert von dem Forum! Nun habe ich auch eine Frage, vielleicht kann ja jemand helfen.
Wir haben in Hamburg ein Haus von 1930 gekauft. Dieses Haus mit nahezu quadratischem Grundriss hat zum Garten noch einen kleinen rechteckigen einstöckigen Anbau. Dieser ist durch die Küche mit einer ganz normalen Zimmertür zu erreichen.
Dieser Anbau ist zunächst als Waschküche geplant worden, also ein Nebengebäude, und auch etwas einfacher gebaut als das Haus (keine doppelte Hauswand). Von unserem Vorbesitzer ist dieser Anbau zur Hälfte als Büro und zur anderen Hälfte als Lagerraum genutzt worden.
Jetzt wollen wir diesen Anbau gern in einen zusätzlichen Wohnraum verwandeln und dafür auch eine Terrassentür einbauen. Wir haben bei Einsicht des Bebauungsplanes festgestellt, dass er zur Hälfte aus dem in der Zwischenzeit veränderten Baufeld herausragt. Hierzu nun meine Frage (n):
1. Muss ich die Umnutzung (von Nebengebäude in Wohnraum) generell beantragen (den Einbau der Tür doch sicher, oder)?
2. Bekommen wir ein Problem weil wir dabei aus dem Baufeld herausragen oder gilt hier auch Bestandsschutz?
3. Oder mache ich mir zu viele Gedanken?
Gruß und ein schönes Wochenende!
ich lese nun schon eine Weile mit und bin ganz begeistert von dem Forum! Nun habe ich auch eine Frage, vielleicht kann ja jemand helfen.
Wir haben in Hamburg ein Haus von 1930 gekauft. Dieses Haus mit nahezu quadratischem Grundriss hat zum Garten noch einen kleinen rechteckigen einstöckigen Anbau. Dieser ist durch die Küche mit einer ganz normalen Zimmertür zu erreichen.
Dieser Anbau ist zunächst als Waschküche geplant worden, also ein Nebengebäude, und auch etwas einfacher gebaut als das Haus (keine doppelte Hauswand). Von unserem Vorbesitzer ist dieser Anbau zur Hälfte als Büro und zur anderen Hälfte als Lagerraum genutzt worden.
Jetzt wollen wir diesen Anbau gern in einen zusätzlichen Wohnraum verwandeln und dafür auch eine Terrassentür einbauen. Wir haben bei Einsicht des Bebauungsplanes festgestellt, dass er zur Hälfte aus dem in der Zwischenzeit veränderten Baufeld herausragt. Hierzu nun meine Frage (n):
1. Muss ich die Umnutzung (von Nebengebäude in Wohnraum) generell beantragen (den Einbau der Tür doch sicher, oder)?
2. Bekommen wir ein Problem weil wir dabei aus dem Baufeld herausragen oder gilt hier auch Bestandsschutz?
3. Oder mache ich mir zu viele Gedanken?
Gruß und ein schönes Wochenende!
-
Umnutzung, Terrassentüreinbau
Hallo jolante,
also in der LBOAbk.-Schleswig-Holstein (die Landesbauordnungen aller Länder sind praktisch gleich, dürfte somit auch für die Hamburgische Bauordnung zu treffen) steht unter dem
§ 69, genehmigungs- und anzeigefreie (genehmigungsfreie, anzeigefreie) Vorhaben unter Absatz 2 und 3 folgendes: (2) Keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedarf die Änderung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen (Eigene Anmerkung: Es sei denn es läge eine Gestaltungssatzung der Stadt für Ihre Straße vor, kann ich mir bei einem Anbau im Garten kaum vorstellen)
(3) Keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedarf die Änderung der Nutzung einer Anlage, wenn öffentlich? rechtliche Vorschriften für die neue Nutzung keine anderen Anforderungen stellen.
Zu den Bebauungsgrenzen, "keine schlafenden Hunde wecken", Nachfragen bringen Behörden nur auf dumme Ideen.
MfG und schönes Wochenende -
Umnutzung, Terrassentüreinbau
Hallo jolante,
also in der LBOAbk.-Schleswig-Holstein (die Landesbauordnungen aller Länder sind praktisch gleich, dürfte somit auch für die Hamburgische Bauordnung zu treffen) steht unter dem
§ 69, genehmigungs- und anzeigefreie (genehmigungsfreie, anzeigefreie) Vorhaben unter Absatz 2 und 3 folgendes: (2) Keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedarf die Änderung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen (Eigene Anmerkung: Es sei denn es läge eine Gestaltungssatzung der Stadt für Ihre Straße vor, kann ich mir bei einem Anbau im Garten kaum vorstellen)
(3) Keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedarf die Änderung der Nutzung einer Anlage, wenn öffentlich? rechtliche Vorschriften für die neue Nutzung keine anderen Anforderungen stellen.
Zu den Bebauungsgrenzen, "keine schlafenden Hunde wecken", Nachfragen bringen Behörden nur auf dumme Ideen.
MfG und schönes Wochenende -
dem ist nicht so ...
Bauliche Veränderungen und Umnutzungen heben den Bestandschutz auf.
Bei Selbstnutzung kann das unbemerkt bleiben.
Bei festgestellten Verstößen kann dann die Baubehörde einen Abriss des Anbaues verfügen oder sie untersagt einfach die Nutzung.
Spätestens bei einem Verkauf kommt die ganze Sache hoch, denn nur was genehmigt ist ist auch legal.
Schwarzbauten können nur legalisiert werden, wenn der Bau nach aktuellen Gesetzen zu genehmigen wäre.
Wenn der Anbau früher legal genehmigt wurde müssen Sie ihn wie genehmigt nutzen oder eine Umnutzung beantragen.
Nun gilt wieder der erste Satz. -
hhm
Herr klaus sollte recht haben.
was mir aufgefallen ist : also in der LBOAbk.-Schleswig-Holstein (die Landesbauordnungen aller Länder sind praktisch gleich, dürfte somit auch für die Hamburgische Bauordnung zu treffen)
<<<<<< Zitat Ende!
die Landesbauordnungen sind mitnichten alle gleich - im Gegenteil sind sie sehr verschieden!
schauen sie sich z.B. mal die fantastische bayerische bo an und dann zum Kontrast mal die Berliner oder brandenburger bo. nee nee.
nur so als Hinweis.
MfG
jens -
nehmen Sie doch einfach die die hier:
-
Herzlichen Dank für die Antworten Dann bin ich ...
Herzlichen Dank für die Antworten. Dann bin ich ja doch nicht paranoid
Nur, was tue ich jetzt? Ich neige ja immer dazu, bei Problemfällen Experten ranzulassen. In diesem Fall sollte das ja wohl ein Architekt sein, nur, machen die so etwas überhaupt? Es geht ja letztlich nur darum, den Einbau einer Terrassentür mit damit verbundener Umnutzung zu beantragen. Klingt für mich nicht sehr spannend und auch nicht wirklich lukrativ, oder?
Oder würden Sie mir raten, selbst zum Bauamt zu gehen und einfach mal mit den Leuten zu reden?
Einen herzlichen Gruß, Jolante -
die letzte Variante
kostet Sie zwar nen Vormittag, ist aber kostengünstig (max Parkticket) und reicht ggf. schon aus. Den Architekt können Sie falsl notwendig immer noch beauftragen