Gemeinde gegen Bauweise! Hilfe!
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Gemeinde gegen Bauweise! Hilfe!

Hallo, wir sind eine 4- köpfige Familie aus dem Oderbruch/ Brandenburg. Wir haben im letzten Jahr unser Haus verkauft, da wir uns entschlossen haben ein neues zubauen. Nach langen suchen haben wir unser Traumgrundstück gefunden in einem Dorf, das zu einer Gemeinde gehört. Wir haben uns bei der zuständigen Gemeinde/ Land erkundigt ob man auf diesem Grundstück auch ein Einfamilienhaus im Stil eines Bungalows bauen darf, ob es einen B- plan usw. gibt. Man teilte uns mit, das es eine Ortsgestaltungssatzung gibt, an die man sich halten müsse. In dieser Gestaltungssatzung steht wörtlich drinnen:  -  Zahl der Vollgeschosse-I (ausgebautes Dachgeschoss als Vollgeschoss möglich), allerdings gibt es Einschränkungen beim Dach, diese dürfen nur mit einer Gradzahl von 35 Grad bis 55 Grad gebaut werden. Also für uns alles klar, kauften wir unser Traumgrundstück mit voller Freude. Da wir noch das gute im Menschen sahen, stellten wir bei der zuständigen Gemeinde einen Antrag auf Befreiung der Satzung, mit dem Inhalt ein 28 Grad Dach bauen zu dürfen, dieser Antrag wurde abgelehnt. Also dachten wir OK, planen wir unser Haus voll nach der Gestaltungssatzung weiter. Wir waren zu tiefst enttäuscht als man uns unter 4 Augen mitteilte das die Gemeindevertreter von 12 Leuten eigentlich kein Einfamilienhaus in Form eines Bungalows in dem Dorf haben wollen und sie unseren Bauantrag ablehnen werden. Wir haben aber den Traum vom Bungalow schon immer gehabt und haben auch vor altersgerecht für uns und der Oma unserer Söhne zu bauen. Damit wir Sie später auch bei uns zu Hause aufnehmen können. Das ganze machte große Runde und unsere zukünftigen Nachbarn waren entsetzt über die Gemeindevertreter. Dazu gesagt, die unmittelbaren Nachbarn stehen voll und ganz hinter uns. Nun haben die Gemeindevertreter raus bekommen das wir den Bauantrag abgegeben haben, wir haben uns aber voll an die Satzung gehalten also mit einem 35 Grad Dach, da stellte man diesen Artikel in die Zeitung:
Die Abstimmung war in der jüngsten Beratung der ... Gemeindevertreter eine klare Sache: Mit neun Gegenstimmen und einer Enthaltung wurde der Antrag potenzieller Bauherren abgelehnt, in der ... ein Einfamilienhaus im Bungalowstil bauen zu dürfen und dafür eine Ausnahme von der Ortsgestaltungssatzung genehmigt zu bekommen. Im Kern ging es um die Bestimmungen zur Gestaltung des Daches. Laut Gestaltungssatzung sind in ... nur Dächer mit einer Neigung zwischen 35 und 55 Grad zulässig. Die Bauherren wollten ein Dach mit einer Neigung von nur 28 Grad. Der Ortsbeirat hatte sich im Vorfeld mit dem Antrag befasst und befunden: Es sollte keine Ausnahme zugelassen werden. 'Wozu haben wir die Satzung sonst? '. erklärte der ... Abgeordnete ... Und er fürgte an: 'Wir wollen keine Bungalows im Dorf.
'Wir sind fassungslos und waren total erschrocken, den Artikel gaben uns unsere zukünftigen Nachbarn. Wir wissen nun nicht weiter, Grundstück ist gekauft, Architekt beauftragt, Vermesser und Bauantrag schon abgegeben usw. also schon viel Geld für unser Glück ausgegeben..
Nun unsere Fragen an die Experten unter uns, hat eine Gemeinde das Recht einen Bauantrag abzulehnen und uns unser Traum vom Haus zu verwähren? Geht das rechtlich überhaupt obwohl man sich an alles gehalten hat?
Wir sind Dankbar für alle Antworten!
  • Name:
  • NeLuMaDa
  1. Die Ortsgestaltungssatzung war doch Ihnen und ...

    Die Ortsgestaltungssatzung war doch Ihnen und Ihrem Architekten bekannt, bevor Sie das Grundstück gekauft bzw. den Bauantrag eingereicht haben. Machen Sie doch einfach ein 35 °-Dach auf Ihren Bungalow, dann dürfte das Problem behoben sein. Der Architekt hätte Sie übrigens darauf hinweisen müssen, dass es schwierig bis unmöglich wird, eine Befreiung zu erreichen, zumal die Gemeindevertreter hinter ihrer Satzung stehen.
  2. Genehmigungsbehörde ist der Kreis

    Haben Sie den Bauantrag gemäß Gestaltungssatzung eingereicht oder haben Sie Befreiungsanträge gestellt?
    Bei einem Bauantrag gemäß Bauordnung und Gestaltungssatzung sind keine Beschlüsse der Gemeinde notwendig.
    Weiter stellt sich die Frage, ob eine Gestaltungssatzung überhaupt rechtmäßig ist.
    Ich kenne so was nur unter dem Begriff "Bebauungsplan", der erst angewendet werden darf, wenn er rechtmäßig beschlossen ist und dann auch dem Kreisbauamt zur Entscheidung vorliegt.
    Gruß
  3. Herr Klaus, was ist für Sie ...

    Herr Klaus, was ist für Sie unklar? Die genehmigende Behörde ist zwar der Landkreis. Der wird aber nicht gegen geltendes Planungsrecht genehmigen, und die Planungshoheit liegt nun mal bei der Gemeinde. Der Bauantrag entspricht nicht der Gestaltungssatzung, weil die Dachneigung 28 ° statt min. 35 ° beträgt. Der Befreiungsantrag wurde von den Gemeindevertretern abgelehnt. Damit ist Schicht im Schacht. Jetzt den Tipp zu geben, die Rechtmäßigkeit der Gestaltungssatzung anzuzweifeln, dürfte den Fragesteller die nächsten Jahre nicht weiterbringen.
  4. Hallo, danke erstmal für die schnellen ...

    Hallo, danke erstmal für die schnellen Antworten!
    Also wir haben uns das Grundstück vorab mit Gestaltungssatzung natürlich genau angeschaut und haben das mit der Dachneigung verstanden, hatten ja auch nur an die Gemeinde einen Antrag auf 28 Grad gestellt, der wurde abgelehnt. Der Bauantrag wurde mit einer Dachneigung von 35 Grad eingereicht. Wir haben uns an die Gestaltungssatzung gehalten, das eigentliche Problem ist aber das die Gemeindevertreter keinen Bungalow wollen! Und das ist unsere Angst, ob diese es trotzdem ablehnen können!? Das Ortsbild ist geprägt von Mischbauten! Wenn man sich beliest, komme ich immer auf den § 34 BauGB, der macht mir ein bissel Angst!
  5. was für eine Dachform soll denn ...

    was für eine Dachform soll denn drauf, Sattel oder Walm? Das Dach könnte sehr hoch werden bei einem Untergeschoss das als Bungalow (10 x 12 m? oder noch größer?) geplant ist, sieht auch seltsam aus.
  6. so habe ich das auch verstanden ...

    Voranfrage an die Gemeinde mit 28 Grad und Ablehnung, Bauantrag mit 35 Grad Dachneigung an den Kreis.
    Deshalb meine Frage nach weiteren Befreiungen.
    Wenn nein, muss der Bauantrag genehmigt werden.
    Die Planungshoheit liegt bei der Genehmigungsbehörde, die rechtmäßige Bebauungspläne berücksichtigen muss.
    Ortsbeiräte mit Hoheit zu Geschmacksmustern ... nie gehört.
    Gruß
  7. Ja, das Dach wird riesig mit ...

    Ja, das Dach wird riesig mit 35 Grad, aber wir haben einen L- förmigen Bungalow mit Gaupen vorne dran geplant und es sieht richtig nett aus, gefällt uns. Wenn ich das also richtige verstehe, hat die Gemeinde keine Möglichkeit unseren Bau abzulehnen? Da wir uns ja an alles gehalten gehaben.. aber der Artikel den die in die Zeitung gesetzt haben, scheint ja eine ordentliche Kampfansage zu sein. Zur Dachform wollen wir ein Walmdach raufbauen, was auch gestattet ist laut Gestaltungssatzung.
    Ich bin gespannt, was der Bauantrag mit sich bringt ...
    Nochmal an die Experten hier, was Mist mit dem § 34 BauGB, wie kann man den verstehen?
    Viele Grüße
  8. ach so es sind keine weiteren Befreiungen ...

    ach so es sind keine weiteren Befreiungen beantragt worden!
  9. Nix Bebauungsplan, § 34

    § 34 BauGB mit Gestaltungssatzung
    Das bedeutet, für das Gebiet gibt es keinen Bebauungsplan.
    Aber das Gebiet liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Das Baurecht leitet sich dann von der Umgebungsbebauung ab. D.h. es darf vom Bauumfang etc. ähnlich gebaut werden wie in der Nachbarschaft. Ihr Vorhaben muss sich in die Umgebungsbebauung einfügen. Ob es sich einfügt, ist oft eine Ermessensentscheidung des Bauamts. Die Gemeinde teilt der unteren Bauaufsicht nur Ihre Empfehlung zur Zustimmung oder Ablehnung mit. Die untere Bauaufsicht folgt aber oft der Empfehlung der Gemeinde.
  10. Wie das bedeutet, das wenn die ...

    Wie das bedeutet, das wenn die Gemeinde ablehnt und das nur weil sie es nicht wollen, darf ich dort keinen Bungalow bauen? Das dürfen dann tatsächlich 12 Gemeindevertreter bestimmen? Das gibt es echt? Kann ich da dann Einspruch einlegen?
    Die Ablehnung der Gemeinde muss doch auch begründet werden oder?
    Viele Grüße NeLuMaDa
  11. Wenn Ihr Architekt oder Planverfasser

    das nicht weiß oder beachtet hat, dann nehmen Sie den mal ran. Dazu holen Sie sich doch Sachverstand und bezahlen dafür. Das gehört dann zu dem seinen Aufgaben, ggf. sogar Verhandlungen mit der Baubehörde, ja klar kostet das Geld, aber ohne das gibt es halt keinen Bau. So einfach ist das.
    Recht haben und Recht bekommen ist in Deutschland oft nicht das gleiche. Und gerade bei Baurecht läuft oftmals mit "Beziehungen" manches besser oder schlechter. Sie sind neu im Ort, man will das Haus nicht haben, also wird man das Baurecht so auslegen dass es zu Ihren Ungunsten ist. Alles ganz legal. Würde der Kumpel vom Ortschaftsrat xyz Bauen wollen, könnte das ganz anders ausgehen.
    Und beides ist legal mit Baurecht vereinbar. §§ sind oft auch "Auslegungssache". Sorry. Aber so entnehme ich das den vielen Beiträgen hier im Forum.
  12. Beispiele: Wenn ...

    Wenn sich rings um Ihr Grundstück eingeschossige Gebäude befinden, bekommen Sie keinen 2-Geschosser genehmigt, kleiner als die anderen geht aber meistens.
    Wenn die anderen Häuser alle Satteldächer mit Giebeln haben, bekommen Sie wohlmöglich kein Walmdach genehmigt.
    Wenn alle Nachbarhäuser Flachdächer haben, müssen Sie ggf. auch ein Flachdach bauen.
    Das lässt sich noch weiter fortsetzen, soll nur ein Beispiel sein, was mit "in die Umgebungsbebauung einfügen" gemeint ist.
    Die Entscheidung trifft die untere Bauaufsicht und diese kann auch gegen die Empfehlung der Gemeinde ausfallen. Oft schaut der zuständige Sachbearbeiter sich die Situation sogar vor Ort an. Da können Sie ja vielleicht einen Besprechungstermin vor Ort organisieren, um die Sachlage zu diskutieren.
    Wenn Sie sich die Mühe machen möchten, können wir hier ja mal Bauamt spielen: Fotografieren Sie 2 oder 3 direkte Nachbargebäude (niedrige Auflösung reicht) und fotografieren Sie die Ansichten aus Ihrem Entwurf (so dass keine Namen zu lesen sind) ab und laden die Bilder hier mal hoch. Dann stimmen wir darüber ab, ob sich der Entwurf einfügt ;-)
    Gruß
  13. Wo ist das Problem, wenn Sie ...

    Wo ist das Problem, wenn Sie sich an die Gestaltungssatzung gehalten haben? Das Wort "Bungalow" ist kein planungs- oder baurechtlich (planungsrechtlich, baurechtlich) definierter Begriff. Um das böse B-Wort zu verhindern, würde ich es 1-Geschosser mit Walmdach nennen.
    Und Nein Herr Klaus, die Planungshoheit liegt nicht bei der Genehmigungsbehörde, sondern immer bei der Gemeinde.
  14. Amigos?

    Bei Grundstückskäufen haben Gemeinden oft ein Mitspracherecht bzw. ein Vorkaufsrecht.
    Die Bebauung wird durch Gesetze bestimmt wie Bauordnung, Bebauungsplan und Baugesetzbuch.
    Einfache Ortsbeiräte sind zu dumm für Bauvorschriften, es muss zumindest ein örtliches Bauamt für Beurteilungen geben.
    Wer sich an die Vorgaben hält, dem kann eine Baugenehmigung nicht verwehrt werden.
    Lässt man einen Privatmann ein Grundstück kaufen und lehnt dann eine Bebauung ab, so ist das ein Verstoß gegen Treu und Glauben.
    Die Ablehnung eines Bauantrages muss durch Gesetze begründet werden.
    Wenn aber eine Ortsbeirat ablehnt mit der Begründung "den wollen wir hier nicht haben" so ist das Amigowirschaft und damit Korruption, das hat nichts mit Planungshoheit zu tun.
    Bauanträge gehen nur nachrichtlich an die Gemeinde und eine Zustimmung ist nur bei Befreiungsanträgen notwendig.
    Offensichtlich sind wir doch schon eine Bananenrepublik.
    Gruß
  15. Faktenlage ist doch viel zu dünn.

    Herr Klaus, das hat ja schon fast verschwörungstheoretische Ansätze, was Sie in diesen Beitrag reininterpretieren. Die Faktenlage ist doch viel zu dünn.
    Der Bauantrag ist für ein 35 ° Dach gestellt und soweit ich es herausgelesen habe noch nicht entschieden. Der Zeitungsbericht handelt offensichtlich noch vom Ausnahmeantrag für das 28 ° Dach, ist also gar nicht mehr up to date.
    Hier noch etwas auf Wikipedia zum Einfügegebot nach § 34, ist recht zutreffend, sodass man selbst nicht so viel schreiben muss:
  16. Hallo an alle, also anscheinend teilen ...

    Hallo an alle, also anscheinend teilen Hallo an alle,
    also anscheinend teilen sich die Meinungen bei vielen, aber es muss doch ganz klare Gesetze dazu geben?
    Dem Satz stimme ich zu: ja, es wird ein I-Geschosser mit einem Walmdach-Fertig! Zu näheren Bebauung kann ich sagen, es sind 1 1/2 Geschosser mit Satteldächer und Walmdächer, die direkten Nachbarn. Auf der anderen Straßen Seite sind alte DDR-Bauten mit I Geschoss und 2! Das Haus soll in einer Nebenstraße am Ende des Dorfes gebaut werden. Ich kann noch dazu sagen, das direkt an der Hauptstraße ein Bungalow der älteren Generation steht, Dachneigung vielleicht 20 Grad? Mehr nicht.
    In der Satzung ist auch ausdrücklich verbiten, das die Dächer glänzen sollen, aber jedes zweite Haus in dem Dorf glänzt!? Sehr komisch oder, wurde auch genehmigt oder zumindest nichts gesagt!
    ach so, ich habe heute im zuständigen Bauamt angerufen, wir haben endlich eine Eingangsbestätigung bekommen ... und diese meinten:
    Die Landesplanerin hat dem schon mal zugestimmt, Unterlagen sind vollständig und wenn die Gemeinde tatsächlich ablehnt, dann muss sie das mit einer rechtskräftigen Begründung. Diese wird dann auch vom Bauamt geprüft. Unsere Bearbeiterin meinte auch, das wenn alles laut Baubehörde in Ordnung ist, können sie auch über die negative Entscheidung hinaus die Baugenehmigung erteilen. Sie meinte, wir sollen erstmal ruhig bleiben und Ende Januar nochmal durch rufen! Allerdings hat die Gemeinde nun 8 Wochen Zeit um auf unseren Antrag zu reagieren und die werden sie sich nehmen ...
    Viele Grüße NeLuMaDa
  17. Na also

    Es handelt sich also um viel Wind für nichts.
    Das Verfahren läuft noch.
    Möglicherweise kennt der Bauausschuss der Gemeinde noch nicht mal die aktuellen Zeichnungen, sondern geht immer noch von 28 ° aus.
    Wenn Sie über das Kreisbauamt den Bauantrag eingereicht haben müssen die ja erstmal eine Ausfertigung der Bauantragsunterlagen zur Gemeinde schicken. Da muss dann erstmal der Bauantrag in der nächsten Sitzung besprochen werden, dann erst gibt die Gemeinde ihre Stellungnahme ans Kreisbauamt (untere Bauaufsicht) zurück. Und die untere Bauaufsicht passt schon meistens auf, dass nicht wegen einer schlecht begründeten Negativstellungnahme der Gemeinde ein Antrag abgelehnt wird.
  18. Herr Klaus, die Auslassungen zur Bananenrepublik ...

    Herr Klaus, die Auslassungen zur Bananenrepublik lasse ich mal unkommentiert, aber das hier: "Bauanträge gehen nur nachrichtlich an die Gemeinde und eine Zustimmung ist nur bei Befreiungsanträgen notwendig. " ist schlicht Unfug.
    Herr Lott, wenn der Bauantrag dem geltenden Planungsrecht entspricht und keine Befreiung von was auch immer beantragt wird, geht er nicht zum Bauausschuss, sondern wird nur vom Bauamt der Gemeinde "bestellungnahmt".
    @Fragesteller (in): Dann scheint doch alles in Ihrem Sinne zu funktionieren? Die vorhandenen Bauten könnten ja auch vor Rechtskraft der Gestaltungssatzung ihre jetzige Gestalt angenommen haben, dann hätten sie Bestandsschutz. Es gibt in Brandenburg übrigens viele Orte mit einer Gestaltungssatzung.
  19. Guten Abend, also die Gemeinde hat ...

    Guten Abend, also die Gemeinde hat Guten Abend,
    also die Gemeinde hat bereits am 06.01.11 unsere Unterlagen bekommen, sie wissen also mit Sicherheit wie unser Bauvorhaben aussieht, wir hatten ja auch bereits bei der Beantragung vom 28 Grad Dach, Zeichnungen usw. beigefügt!
    Die nächste Sitzung wird Ende Januar stattfinden und ich hoffe da wird entschieden, wie auch immer!
    Interessant auch, ich habe heute noch persönlichen Kontakt zu einer Mitarbeiterin des Bauamtes im nachhinein gehabt, durch Beziehungen  -  super! Diese schreibt dort Gutachten der Baubehörde.. sie meinte auch das es alles sehr unwahrscheinlich ist, das die Gemeinde ablehnen kann, wenn dann nur begründet! Wo ihr aber nicht wirklich was eingefallen ist, worauf sie sich beziehen könnten. Mit dem § 34 BauGB hat sie mir auch nochmal erklärt, der kommt laut der Mitarbeiterin gar nicht zum tragen da es keinen Bebauungsplan gibt und es ein Mischbaugebiet ist.
    Dies alles beruhigt uns etwas, aber ob alles so laufen wird? Wir hoffen! Auf jedenfall haben wir schon mal eine nette Sachbearbeiterin und Beziehung zum Bau-Amt- auch nicht schlecht!
    Ich bedanke mich einfach mal für die aufregende Unterhaltung!
    Wir hoffen, das nicht doch noch ein böses Erwachen kommt und unser Traum zerplatz ...
    Viele Grüße NeLuMaDa

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