Nachbargespräch auf Bauamt wg Grenzbebauung II
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Nachbargespräch auf Bauamt wg Grenzbebauung II

Hallo,
weiß mein Passwort nicht mehr, daher wiederhole ich die Frage:-//
ich habe jetzt meinen Bauantrag für eine beidseitige Grenzbebauung mit dem Wohnhaus eingereicht.
Ein Nachbar hatte mir die Unterschrift verweigert. Dieser steht allerdings selbst auf meiner Grenze mit seinem Wohnhaus.
Obwohl fachliche Quelle mir bestätigt haben, dass ich in diesem Fall keine Zustimmung dieses Nachbarn benötige, sieht das Bauamt das anders.
Jetzt wollen sie die Nachbarn anschreiben und zum Gespräch aufs Amt bitten, um sie zu überreden/überzeugen.
Wie kann ich das deuten? Werden sie mir den Bauantrag ablehnen, wenn die Nachbarn nicht zustimmen?
34er Gebiet ohne Bebauungsplan in RLP.
Örtlich ist Haus-Hof-Bauweise üblich, aber auch offene Bauweise und Doppelhaushälften. Mein Nachbar steht allerdings selbst auf beiden Grenzen mit seinem Wohnhaus und sein Nachbar daneben auch.
Planungsrechtlich wäre alles OK, unser Haus füge sich gut ein. Mein andere Nachbar wäre einverstanden.
Gruß
elisa
  1. an Herrn Lott und Herrn Klaus!

    @Herrn Klaus:
    das Nachbarhaus ist etwa 50-60 Jahre alt. Angeblich hat unser Vorbesitzer der Grenzbebauung damals zugestimmt.
    Eine Baulast nicht vorhanden. Unser Grundstück ist lastenfrei!
    @Herrn Lott:
    Nein, es ist nicht der Fall, den sie schildern, aber ich habe meinen Fall hier schon geschrieben.
    Wir sind in einem Gebiet (34 er), wo man sich der Umgebung einfügen soll, ortsüblich ist Haus-Hof-Bauweise, aber auch offene und beidseitige Grenzbebauung ist vorhanden.
    Ich verstehe einfach immer noch nicht, warum bei uns folgender Paragraph nicht Grundlage ist und so auf der Nachbarzustimmung rumgeritten wird:
    RLP LBOAbk. § 8 Abs. 1 Satz 3
    Kann mir das jemand erklären?
    :-((
  2. Kann-Bestimmung

    So lautet der Text des §, auf den Sie sich beziehen:
    "Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden, so kann zugelassen oder verlangt werden, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. "
    Und hier lässt das Wort "Kann", so vermute ich, dem Bauamt einen Ermessensspielraum offen. Hier will sich das Bauamt wohl gegen juristischen Ärger schützen, wenn dieser Spielraum zum Nachteil des Nachbarn angewendet wird und will sich durch eine Nachbarzustimmung absichern. Wenn das Bauamt "Eier" hätte, dann könnte es Ihnen auch ohne Zustimmung des Nachbarn die Genehmigung erteilen. Wegen dem Wörtchen ist das Bauamt aber eben vermutlich nicht verpflichtet, Ihnen die Genehmigung zu erteilen.
    Dies ist meine Laienmeinung im Rahmen der Diskussion und keine Rechtsberatung. Für juristischen Rat wenden Sie sich an einen Fachanwalt.
  3. Der

    § 8 Abs 1 bezieht sich auf das Planungsrecht. Da es ein 34er Fall ist, Gips kein Planungsrecht.
    Wenn dann zieht der § 8:
    Abs. (10) Geringere Tiefen der Abstandsflächen können zugelassen werden

    2. in überwiegend bebauten Gebieten, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder städtebauliche Verhältnisse
    dies erfordern.
    Wenn der Nachbar schon auf der Grenze steht, dann MUSS der "Neubauer" eigentlich auch auf die Grenze.

  4. @ Herr Oberst: ja vielen Dank, dann ...

    @ Herr Oberst: ja vielen Dank, dann @ Herr Oberst:
    ja vielen Dank, dann gibt es ja doch Hoffnung, dass es zu unseren Gunsten ausgeht :-)
  5. Es gibt auch beim § 34 Planungsrecht

    Auch der § 34 BauGB schafft "planungsrechtliche" Voraussetzungen, damit ein Bau  -  auch wenn es keinen Bebauungsplan gibt  -  überhaupt zulässig ist.
    Nur macht der § 34 in der Tat keine planungsrechtlichen Vorschriften zum Grenzabstand. Man kann aber einen weiten Bogen spannen, was jetzt von mir nur juristische Laienspekulation ist:
    In § 34 BauGB heißt es:
    " (2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre"
    Weiter geht es:
    Der § 9a ermächtigt zum Erlass der Baunutzungsverordnung und ermächtigt u.a. über Festlegungen über die Bauweise.
    Die Baunutzungsverordnung enthält als Baugebiet z.B. das Dorfgebiet. Nehmen wir an, Ihr Gebiet entspricht dem Dorfgebiet. Dann wäre schon mal zulässig nach § 5 (2) Nr. 3: "sonstige Wohngebäude.
    Dann beschreibt die Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) § 22 die Bauweise. In Ihrem Gebiet ist die offene Bauweise und Doppelhäuser üblich. Doppelhäuser sind in dem Sinne keine geschlossene oder abweichende Bauweise, sondern auch offene Bauweise.
    Also Stelle ich aus der Argumentationskette die Behauptung auf:
    Für Ihr Grundstück gibt es die planungsrechtliche Vorschrift der offenen Bauweise. Weil das Nachbarhaus sich nicht daran hält, greift der § 8 (1) 3, und Ihr Grenzbau "kann" zugelassen werden.
    Das versuchen Sie aber mal als Laie dem Bauamt zu erklären. Deshalb sollten Sie hier einen Fachmann zu rate ziehen.
    Mit dem § 8 Abs. 10 wird es schon gar nicht ohne Nachbarzustimmung laufen können, von daher war Ihre Freude darüber verfrüht.
  6. nichts Neues

    @Herr Oberst:
    ja an diesem Punkt war ich ja sowieso schon.
    Die "kann"-Vorschrift ermächtigt das Bauamt, mir die Genehmigung zu erteilen. Ich habe nur keinen Anspruch darauf.
    Aber das hieße ja dann auch, dass die Nachbarin rein rechtlich nicht durchkommen würde, wenn sie gegen eine erteilte Genehmigung vorginge.
    Ich ziehe sowieso in Betracht, mir einen Rechtsanwalt für Baurecht/Verwaltungsrecht ins Boot zu holen. Ich weiß nur nicht, wann der richtige Zeitpunkt dafür ist.
    Jetzt wird es wohl noch zu früh sein oder? Wir warten gerade auf die besagte Einladung zum Bauamt, was der Sachbearbeiter angekündigt hat.
    Da wollen sie die Nachbarin ja dazu bringen, zuzustimmen. Der Sachbearbeiter sagte auch, dass die Nachbarin da ihre Ablehnung begründen muss.
    Ich wüsste jetzt eben gern, wie der Ablauf sein wird, wenn sie stur bleibt, wovon ich ausgehe.
    Wenn das Bauamt ihre Gründe abwiegt, sollte es zu meinen Gunsten ausgehen, denn große Beeinträchtigungen für den Nachbarn gibt es nicht (Brandschutzwand vorhanden, Bebauung nördlich zum Nachbarn etc.).
    Sie gab mir an, sie wolle nicht "eingemauert" werden.
    Sie hat ja auf der anderen Seite schon eine Wand, weil sie da einer (ebenfalls beidseitigen) Grenzbebauung schon mal zugestimmt hatte (das war ihre Schwester).
    Aber kann es sein, dass das Bauamt jetzt mich dafür bluten lassen würde?
    Käme es überhaupt auf die Gründe im Detail an, oder ist es möglich, dass das Amt pauschal ihre Zustimmung fordern wird?
    Doch wenn es so wäre, hätten sie meinen Antrag doch gleich abgelehnt oder nicht?
    Ist es denn jetzt ratsam, gleich zum Termin mit Anwalt zu gehen?
    Oder wäre das, wie mit Kanonen auf Spatzen zu schießen?
  7. Einen

    Anwalt würde ich nicht (gleich) mitnehmen, aber einen Architekten, der sich damit auskennt.
    Das Gebäude der Nachbarn ist ohne Abstandsbaulast genehmigt und steht auf der Grenze (wenn ich das richtig verstanden habe!), wenn jetzt Jmd von euch fordert, dass ihr Abstand einhalten müsst, dann stünde das Nachbargebäude baurechtswidrig, da die Abstandsflächen nicht passen. => geht nicht.
    Wenn der Nachbar gegen euer Bauvorhaben ist, müsste die genehmigende Behörde eigentlich die Einwendungen zurückweisen, da nach § 34 BauGB i.V. § 8 LBauOAbk.-RLP der baurechtswidrige Zustand durch einen Anbau geheilt werden kann.
    Falls der Anbau abgelehnt werden soll, dann einen rechtslmittelfähigen Bescheid erteilen lassen und in Widerspruch gehen. Die Regierungspräsidien sehen das manchmal anders.
    Falls die Behörde wider dieses Argument entscheiden würde, es muss Absand eingehalten werden, würde ich Antrag auf baurechtliches Einschreiten stellen, denn der Nachbar steht ohne Abstandsflächen da :-) Das aber erst ganz zum Schluss, wenn nichts mehr geht.
  8. Herzlichen Dank für die wertvollen Tipps!

    also, der Nachbar sagte. er hätte angeblich damals von unserem Voreigentümer eine Zustimmung bekommen, aber er wollte nicht weiter darauf eingehen. Also ich weiß nicht wie sicher das ist. Der Voreingentümer lebt nicht mehr.
    Aber eine Baulast gibt es auf unserem Grundstück definitiv nicht.
    Des Weiteren wollen wir ja nicht "anbauen", sondern lediglich "auf die Grenze bauen". Des Nachbarn Haus steht 15 Meter von der Straße weg. Unseres soll nur 6 Meter Distanz zur Straße haben und 8,5 m Tiefe. Somit würde es da abschließen, wo Nachbars Haus erst beginnt. Die Ecken würden sich quasi fast berühren können.
    Somit hätte er eben die Sicht das links verbaut, wenn er aus dem Fenster schaut. Sein Nachbar wiederum steht ebenso da wie wir es vorhaben. Also kann er dann nur noch geradeaus schauen.
    Des Nachbarn Haus würde quasi zwischen zwei Häusern mit 6 m Bautiefe nach hinten versetzt liegenmit 15 m Bautiefe. Es handelt sich aber eben um die Rückseite seines Hauses, den sie als Hinterhof nutzen. Die Vorderseite mit dem eigentlichen Wohnbereich liegt nämlich ebenfalls an einer Straße. und da haben sie auch entgegen alle anderen in der Straße, die keinen Abstand zur Straße haben, 20 Meter Abstand.
    Im Bereich, wo wir bauen möchten, also auf der Rückseite, haben sie eine Doppelgarage stehen. Wir würden also an diese anbauen. Also besonders viel Wohnqualität ist da sowieso nicht vorhanden.
    Wenn ich dennoch eine Ablehnung bekomme, werde ich auf jeden Fall in Widerspruch gehen. Aber das solche Verwaltungsgerichtssahcen sollen sich ja immer so über Jahre ziehen, und das macht mir Sorgen.
    Ich habe ja schließlich schon den Bauvertrag und die Finanzierung, für die ich ab nächsten Monat schon Bereitstellungszinsen bezahlen muss, weil ich das Geld nicht abrufen kann :-((((
  9. Träume oder Realitätsverlust?

    Die Beschreibung des Vorhabens weckt den Widerstand des gutmütigsten Nachbarn.
    Wenn überhaupt eine Zustimmung zu erhalten oder zu "erklagen" wäre, ist das ein Anbau ähnlich einem Doppelhaus.
    Die fehlende Baulast des Nachbarn würde durch eine gegenseitige Anbaubaulast getilgt und ein Anbau wird auf Dauer legalisiert.
    Aber so wie Sie bauen wollen ist eine Übernahme von Abstandflächen durch den Nachbarn notwendig, und der kann ohne Begründung ablehnen.
    Das Bauamt wird ihr Vorhaben durch die Alibiveranstaltung grinsend sterben lassen und die Begründung dem Nachbarn überlassen.
    Darauf würde ich wetten.
    Gruß
  10. Anbauen darf ich ja nicht, Herr Klaus

    Anbauen darf ich ja nicht, das werde nicht genehmigt. Ich darf nur so bauen, wenn überhaupt. Außerdem wäre die Situation für den Nachbarn kaum besser, wenn ich 3 m Abstand halten würde er gar nicht gefragt.
    Was Sie als Alibi-Veranstaltung ansehen, sieht mein Architekt anders. Das Bauamt könnte doch auch gleich ablehnen, warum sollten die sich diesen Act geben, wenn sie es sowieso dem Nachbarn überlassen?
    Denn was passiert denn, wenn Nachbarn schon von vornherein zerstritten sind? Die würden ja grundsätzlich nicht zustimmen.
    Dann hoffe ich einfach mal, dass Sie Unrecht haben, anderes bleibt mir nicht übrig.
  11. Deckungsgleich anbauen

    "Außerdem wäre die Situation für den Nachbarn kaum besser, wenn ich 3 m Abstand halten würde er gar nicht gefragt. "
    Dann gibt es ja auch keinen Grund den Nachbarn zu fragen.
    Wenn Sie aber Ihr Haus an die Grenze des Nachbarvorgartens ohne Abstand setzen wollen, dann werden auf jeden Fall "durch das öffentliche Baurecht geschützte nachbarliche Belange" berührt, über die sich das Bauamt ohne Nachbarzustimmung und Absicherung durch Baulast nicht hinwegsetzen wird.
    Und selbst wenn der Nachbar zustimmen wollte, könnten Abstandflächenbaulasten die Überdeckungen der Abstandflächen nicht heilen. Die Häuser stoßen an der Ecke zusammen und jeder verschattet den Anderen.
    Warum muss die Planung so sein? Es gibt keinen Bebauungsplan, also bemisst sich bei § 34 die Bautiefe nach der vorhandenen Bebauung, von daher sollte eher ein deckungsgleicher Anbau viel eher genehmigungsfähig sein.
    Vielleicht können Sie uns die Planungssituation durch Hochladen eines Lageplan erhellen.
  12. Herr Lott,

    >>> ... von daher sollte eher ein deckungsgleicher Anbau viel eher genehmigungsfähig sein. <<<
    Wo steht das und wo steht, dass ich die komplette Bautiefe ausnutzen muss?
  13. Das muss nirgends stehen

    Es geht immer noch um die "kann"-Regel der Bauordnung. Und bei Anwendung der "Kann"-Regel wird das Bauamt sich vermutlich hüten, ohne Nachbarzustimmung und Absicherung eine Genehmigung zu erteilen, das der Garten und das Nachbarhaus durch einen Grenzbau verschattet wird.
    Wenn deckungsgleich (oder zumindest nahezu deckungsgleich) angebaut würde, dann sehe ich diese Probleme schon mal nicht.
    Bei einer deckungsgleichen Planung würde ich ansetzen.
    Deshalb auch nochmal die Frage:
    Warum will das Bauamt deckungsgleich gar nicht genehmigen? Dazu am besten Lageplan hochladen
  14. Deckungsgleich darf ich nicht ...

    Alle Häuser in der Straße haben eine Bautiefe von etwa 3-5 Metern, bis auf Nachbars Haus, das steht mit seinem Hintereingang zu dieser Straße etwa 15 Meter weg.
    Es handele sich um einen "Ausreißer", und man wolle diesen Fehler nicht wiederholen. Deshalb werde man ein "Anbauen" auf gar keinen Fall genehmigen.
    Ich will das aber sowieso nicht. Denn damit würde ich mir meinen Südgarten bebauuen und hätte dann nur einen Nordgarten/-Hof.
    Der Nachbar nimmt mir zwar mit seinem Wohnhaus schon die Morgensonne (sein Haus steht Süd-östlich zu uns), aber ich habe wenigstens ab 12 Uhr bis abends viel Sonne.
    @Herrn Lott:
    Die Situation für den Nachbarn wäre in sofern kaum besser, weil die Gründe, die er mir nannte durch einen Abstand nicht aufgehoben würden.
    Da er selber schon an der Grenze steht, wäre meine Wand bei einem Abstand eben nur 3 Meter weg und keine 6 Meter, und die Sicht wäre sowieso pfutsch. Und dass es vom Licht her so viel anders wäre, kann ich mir auch nicht vorstellen, weil von da sowieso kein Sonnenlicht kommt.
    Die Ecken berühren sich nicht ganz, da wäre knapp 1 Meter Distanz. Ich habe heute den qualifizierten Lageplan erhalten, vielleicht kann ich den irgendwie einscannen, oder zumindest den einfachen.
  15. Hier der einfache Lageplan mit eingezeichnetem Haus

    auf Flurstück Nr. 1164.
    Flurstück Nr. 1164/3 ist die durchgehende Straße, was der Stadt gehört, es irritiert ein wenig, weil esaussieht wie ein eigenes Grundstück.

    Anhang:

    • BAU.DE / BAU-Forum: 1. Bild zu Antwort "Hier der einfache Lageplan mit eingezeichnetem Haus" auf die Frage "Nachbargespräch auf Bauamt wg Grenzbebauung II" im BAU-Forum "Bauplanung / Baugenehmigung"
    Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  16. Jetzt sieht man mehr

    Klar, jetzt ist zu verstehen, warum Sie nicht deckungsgleich bauen können. Dann hätten Sie Grenzbebauung an 3 Grenzen.
    Ist schon ein verwirrendes Baugebiet. Da gibt es offene Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern (Einzelhäusern, Doppelhäusern), und auch abweichende Bauweise (nordwestlich).
    Ich schätze, Sie haben Pech mit dem Grundstück. Gegen den Nachbarn erhalten Sie vom Bauamt keine Baugenehmigung. Das trauen die sich nicht.
    Da nützt auch nicht die Einrede, dass der Nachbar auch dann verschattet würde, wenn 3 m Grenzabstand gehalten würden.
    Warten Sie den Termin ab, wenn er denn stattfindet.
    Aber ich vermute, danach bleibt nur aufgeben oder umplanen übrig.
    Wenn der nordwestliche Nachbar der Grenzbebauung zustimmt, dann könnten Sie vielleicht ein schmales, langes Haus hinbekommen, ggf. 2-geschossig, Breite ca. 6 m, so wie das auf dem Plan aussieht. Ein guter Architekt wird da auch ein komfortables Haus planen können. Vielleicht ist eine Doppelhauslösung mit dem nordwestlichen Nachbarn möglich, würde vermutlich besser aussehen.
    In den 3 m Grenzabstand zum südöstlichen Nachbarn können Sie dann auch noch Garagen und Abstellräume bis theoretisch 12 m Länge bauen. Das wäre dann eine Grenzbebauung, gegen die der Nachbar nichts ausrichten kann.
  17. Welcher Nachbar verweigert die Unterschrift?

    Der 1167/3 oder der 1163/2?
    Wenn der 1167/3 was gegen die Grenzbebauung hat und keine Baulast (Anbau oder Abstand) unterschreibt, dann wird es eng!
  18. 1167/2 verweigert, also der, der selber ...

    1167/2 verweigert, also der, der selber auf der Grenze steht.
    1167/3 stimmt zu, obwohl er selber Abstand hält mit seinem Wohnhaus.
    Warum würde sich das Bauamt nicht trauen? Sie haben doch die "kann"  -  Bestimmung.
    Unser Architekt meint, wir dürfen es.
    Nur könnte es eben dauern, wenn das Bauamt doch ablehnt und wir den Rechtsweg einschlagen müssen.
  19. klingt

    böse, aber der 1163/2 muss eigentlich gar nicht zustimmen. Warum auch. Er steht doch auf der Grenze. Lass dir mal von der (Bau) Behörde den Gleichheitsgrundsatz erklären und was sie dazu sagen :-)
  20. Ich sagte es beim Einreichen des Bauantrags, ...

    Ich sagte, von Fachleuten weiß ich, das ich keine Zustimmung von denen brauche.
    Daraufhin sagte sie, dann werde man das prüfen und ggf. die Nachbarn anschreiben.
    Nach der Prüfung hieß es dann, dass eine Nachbarbeteiligung doch notwendig ist. Man wolle die Nachbarn nicht "übergehen", denn wenn man einen Nachbarn übergeht, würde dieser garantiert der Baugenehmigung widersprechen.
    Um das auszuschließen, wolle man sie jetzt einladen um sie zu überzeugen, dass auch sie Vorteile von dieser Grenzbebauung haben werden (dass sie da anbauen könnten z.B. ) und sie ja schließlich auch mal die Zustimmung für ihre Grenzbebauung erhalten hatten.
    Und dass sich die Stadt ja noch an andere Vorgaben halten müsse. (?)
    So habe ich es als Laie verstanden. Also sie hat schon mehr für uns geredet, dass sie uns eben helfen wollen.
    Kann es sein, dass dieses Gespräch nur dazu dienen soll, einem späteren Widerspruch des Nachbarn vorzubeugen?
    Indem man ihm eben vorher schon klarmacht, dass die Entscheidung rechtlich begründet ist und ein Widerspruch nicht bringen würde aus Arbeit und Kosten?
  21. Neuigkeit!

    ich habe wieder beim Bauamt angerufen, und gefragt, ob der Brief denn schon unterwegs ist, da ich jeden Tag ungeduldig warte.
    Die Sachbearbeiterin sagte es habe sich etwas geändert, sie wollen jetzt nur die beiden Nachbarn zum Gespräch einladen, um ihnen zu erläutern, dass das Vorhaben baurechtlich in Ordnung sei!
    Des Weiteren habe man in die alten Akten Einsicht genommen um zu sehen, wie der Nachbar selber damals auf die Grenze bauen durfte. Aber da wusste sie nichts genaueres, da sie die letzte Woche krank war.
    Deshalb habe sie ja die qualifizierten Lageplane (kostete mich übrigens € 400,-) angefordert, da könne man ja jetzt genau sehen, dass der Nachbar selber bis auf die Grenze gebaut habe.
    Könnt ihr als Fachleute irgendwas wichtiges aus dem Verlauf ableiten?
    und wieder in Ungewissheit warten ...
  22. so"n Quatsch

    Alles was eine Baugenehmigung betrifft steht in der Bauakte.
    Diese gibt es mindestens 3 mal (Bauherr, Bauamt, Finanzamt)
    Ein Katasterauszug kostet weniger als 50 €, hier sind nur die Flurstücke und die Grenzpunkte eingetragen.
    Wie schon vermutet, hat das Bauamt eine Leiche im Keller.
    Ob man aber Anspruch auf eine Wiederholung einer ungesetzlichen Entscheidung hat ist fraglich.
    Also diese "sauberen Herren" nicht in die Enge treiben.
    Gruß
  23. Ein

    Katasterauszug hat mit einem qualifizierten Lageplan eines Sachverständigen nichts zu tun Herr Klaus.
    Ein Sachverständigenlageplan ist m.M. für 400 Eu sogar günstig. Normalerweise Gips bei Grenzbebauung keinen Katasterauszug, da will das Amt (die Vorschrift) einen qualifizierten.
  24. Hallo nochmal, heute war der Termin mit ...

    Hallo nochmal, heute war der Termin mit Hallo nochmal,
    heute war der Termin mit den Nachbarn, die Grenznachbarin sei als einzige erschienen, die anderen mussten den Termin verlegen.
    Die grenzständige Nachbarin wäre damit einverstanden, wenn ich an ihrer Grenze 1-geschossig bauen würde, also im 3-Meter-Streifen.
    Und jetzt drängte mich die Sachbearbeiterin regelrecht dazu, ihr einen andern Plan einzureichen mit eben diesem eingeschossigen Baus, denn wenn ich das nicht täte, werden sie mir eine Ablehnung geben, weil ich keine Nachbarzustimmung für meinen Bauantrag hätte. Dass die Nachbarin sich gegen den "Tunnelblick" wehre, sei ja nachvollziehbar.
    Ich sagte, dass ein anderer Plan für mich nicht mehr in Frage kommt, und die anderen Nachbarn das auch nicht wollen. Und ich mir nicht von dieser Nachbarn mein Haus planen lassen will. Für den Tunnelblick ist sie ja auch selbst mitverantwortlich und der, der vor 80 Jahren diese Ausnahme Bauweise genehmigt hat.
    Warum soll ich jetzt dafür bluten?
    Als wir auf keinen grünen Zweig kamen, verwies sie mich an ihre Chefin, die wiederum sagte, es stünde noch ganz und gar nicht fest, ob ich eine Ablehnung bekomme, wenn ich bei diesem Plan bleibe. Man müsse dann eben "schauen und abwägen".
    Ich weiß nicht, woran ich mich orientieren soll?! Sollte ich jetzt schon einen Anwalt einschalten oder warten, bis ich eine Ablehnung erhalte?
  25. Ermessen

    Die Baubehörden sind in der Lage, zwei gleichgelagerte Fälle unterschiedlich zu entscheiden.
    Für jede unterschiedliche Entscheidung bekommen die vor dem Verwaltungsgericht Recht.
    Am einfachsten ist es, per Plan oder Skizzen vor einem Bauantrag Einvernehmen zu erzielen.
    Eine Ablehnung wird nur selten revidiert.
    Das kommt einfach daher, dass Baubeamte keine Fehler machen.
    Im Ermessen liegt nun die Gewichtung der Argumente.
    Ob Sie nun aus der Tatsache einer bedenklichen Bauweise in dem Gebiet Honig saugen können, ist fraglich.
    Mit anderen Worten: es gibt keinen Anspruch auf die Wiederholung von Fehlern.
    Gruß
  26. Herr Klaus ...

    das Problem ist nicht, dass ich genauso "falsch" bauen will, wie der Nachbar.
    Sondern dass mir meine "richtige" Bauweise (laut Aussage Bauamt baurechtlich OK) nicht genehmigt werden soll, weil sie dem Nachbarn Aufgrund seiner "falschen" Bauweise im Hinterhof (!) eine unschöne Situation schafft.
    Für mich bedeutet das, ich muss für Fehler von früher und von anderen einbüßen, in dem ich mein Haus (für dass ich vermutlich ein Leben lang bezahlen muss) nach dem Willen des Nachbarn gestalten.
    Damit dieser trotz und gerade wegen seiner absoluten Ausnahmesituation ja bloß keine Nachteile hinnehmen muss.
    Es sollen also keine Fehler wiederholt werden. Sondern man soll nur nicht von mir verlangen, dass ich für diese bluten soll.
  27. Wie wäre es mit ...

    Wie wäre es mit Grundstück verkaufen und woanders bauen?
  28. das kommt nicht in Frage

    Meine Eltern wohnen auf dem Grundstück dahinter. So einfach will ich nicht aufgeben. Ist es denn soo auswegslos?
  29. Sie verkennen die Situation

    Der Bau des Nachbarn steht, die Baugenehmigung ist rechtskräftig und ein Versetzen kommt einem Abriss gleich.
    Also ist an der Tatsache nichts zu ändern, erst in 2 oder 3 Generationen.
    Die Erkenntnis, dass die Baugenehmigung damals wie heute beim Nachbarn falsch war, ändert daran nichts.
    Wenn keine Anbaubaulast eingetragen ist, hat in 50 Jahren der Abriss und Neubau auf alten Fundamenten beim Nachbarn Erfolg.
    Wenn Sie heute auf die Grenze bauen wollen, wird die Einwilligung des Nachbarn benötigt.
    Deshalb werden heute die Weichen für ein Doppelhaus gestellt.
    Irgend etwas abzumachen ohne Grundbucheintrag wäre fahrlässig und geht vergessen.
    Folglich wird das Bauamt eine Baugenehmigung verweigern, denn "hinten" anbauen wäre ein Fehler, ebenso "vorne" bauen ohne Nachbargenehmigung wäre ein Fehler.
    Da kommt man nur raus, in dem man gar nicht baut.
    Auf diesem Weg ist das Bauamt, nur bei Ihnen fehlt noch das Verständnis.
    Gruß
  30. Mittlerweile habe ich zig Fachleute gefragt (Architekten, Ingenieure, Vermesser, Anwälte

    Mittlerweile habe ich zig Fachleute gefragt (Architekten, Ingenieure, Vermesser, Anwälte
  31. Alle sind einer Meinung, nämlich dass ich bauen darf, weil das geltendes (Bau-) Recht ist.

    Warum sehen nur Sie das anders?
    Und warum gibt es es dann etliche Gerichtsurteile, wo es auch sehr oft zugunsten Bauherr ausgeht?
  32. Locker bleiben

    Elisa,
    teilen sie es uns einfach hier mit, wenn die Baugenehmigung da ist :-)

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN