Ausstieg aus Vertrag für schlüsselfertiges Haus
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Ausstieg aus Vertrag für schlüsselfertiges Haus

Bundesland NRW
Hi,
ich baue zurzeit mit einer überregional tätigen Baufirma. Leider hakt es an allen Enden. Ich hänge hinter dem ursprünglichen Bauzeitenplan ca. 3 Monate hinterher. Gerüchteweise habe ich gehört, dass die Zahlungsmoral der Firma gegenüber den beauftragten Handwerkern nicht gut ist, sodass diese teilweise abspringen oder nur sehr spät die Arbeiten verrichten.
Durch den Kontakt mit anderen Bauherren, die Kunden dieser Firma sind, weiß ich, dass ich kein Einzelfall bin und dass es bei anderen teilweise sogar noch schlimmer ist. Ich mache mir auch Sorgen um die Liquidität der Firma. Ich habe bisher gemäß Baufortschritt ca. 2/3 der Gesamtsumme bezahlt. Die Qualität der bisher ausgeführten Arbeiten scheint OK zu sein.
Da wir unsere Mietwohnung bereits gekündigt haben, besteht erheblicher Zeitdruck.
Hier meine Fragen:
Besteht die Möglichkeit, aus dem bestehenden Vertrag herauszukommen und die verbleibenden Gewerke selbst zu beauftragen? Wie ist hierfür die Vorgehensweise? Was muss ich beachten?
Falls der Ausstieg aus dem Vertrag nicht möglich ist, kann ich gegebenenfalls die Anzahlungen an die (durch die Baufirma beauftragten) Handwerker direkt leisten, damit diese ihre Arbeiten durchführen? Den entsprechenden Betrag würde ich dann der Baufirma in Rechnung stellen und von den Zahlungen abziehen.
Vielen Dank für die Hilfe!
MfG
FFF
  • Name:
  • FFF
  1. Kündigungsrecht

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Ohne Anwalt keine Experimente.
    Prinzipiell:
    Sie haben immer das Recht, einen Werkvertrag zu kündigen, § 649 BGB

    Die Gefahr: Wertung als freie Kündigung, Vergütung noch nicht erbrachter Leistungen droht.
    Bei drohendem Terminverzug kann eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne diese Folge gerechtfertigt sein, hierzu ein Urteil:

    Fallen: keine griffige Terminvereinbarung, somit kein Verzug; fehlende Nachfristsetzungen, fehlende Kündigungsandrohung usw.
    Die direkte Bezahlung von Nachunternehmern ist gegen den Willen des Hauptauftragnehmers (nur) beim VOB-Vertrag möglich, § 16 Punkt 6 VOB/B,

    Das ist aber ein heißes Eisen, Doppelzahlung droht. Ich würde so etwas nur mit hieb- und stichfester (hiebfester, stichfester) Abtretungsregelung und allseitigem Einverständnis wagen.
    Nochmal Satz 1: Ohne Anwalt keine Experimente.


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