Mindestdurchgangsbreite bzw. -Abstand im Treppenhaus bzw. Hausflur?
BAU-Forum: Wer hat Erfahrung mit

Mindestdurchgangsbreite bzw. -Abstand im Treppenhaus bzw. Hausflur?

Ich bin auf der Suche nach Vorschriften, aus denen hervorgeht, wie breit ein Durchgang im Treppenhaus / Hausflur sein muss. Wir wohnen in einem 3-Familienhaus. Vor unserer Wohnung sowie an anderer Stelle im gemeinschaftlichen Treppenhaus stehen jeweils Regale. Unsere Mitbewohner stören sich an diesen Regalen, da angeblich der Durchgang zu eng wäre. Gibt es eine Mindestbreite von Durchgängen? Wenn ja, wo finde ich die? Wir wohnen in Baden-Württemberg.
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe.
  • Name:
  • Nicole Huber
  1. trepp

    Hoi, in der jeweiligen Landesbauordnung, od.
    Hinweis in Neufert/Bauentwurfslehre.
  2. Bauvorschriften zählen hier nicht

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Das Treppenhaus selbst wird schon richtig gebaut sein. Mindestbreite nach verbindlicher DINAbk. 18065:1 Meter. Der Fall, dass es teilweise zugestellt wird, ist in keiner Bauordnung und DIN-Norm geregelt. An die Fragestellerin: Sie nutzen Gemeinschaftseigentum ohne Genehmigung. Da können Ihre Mitbewohner ansetzen, egal ob eng oder nicht. Wahrscheinlich gibt es außerhalb von Bauvorschriften Regelungen für Rettungswege und zum Brandschutz. Die dürften verletzt sein.
  3. Rettungswege und zum Brandschutz

    Hoi, Rettungswege und Brandschutz
    sind in der jeweiligen LBOAbk. geregelt, nicht?
  4. unzureichend in Bauvorschriften geregelt

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Soweit es die Erstellung angeht, regelt die Landesbauordnung. Darum schrieb ich, gebaut wird das Treppenhaus schon richtig sein. Regale, die die baulich notwendigen Breiten einengen, sind aber keine Bauwerke oder Teile von Bauwerken. Aus § 3 (1) LBOAbk. "Bauliche Anlagen sowie Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind" könnte man eine Verpflichtung der Eigentümergemeinschaft ableiten, die einmal gebaute "öffentliche Sicherheit" aufrecht zu erhalten, ebenso aus § 15 (1) "Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind". Auch § 16 (1) "Bauliche Anlagen sowie die dem Verkehr dienenden, nichtüberbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein" geht in diese Richtung. Ganz allgemein droht auch Haftung, wenn ein Mitbewohner durch die Regale stürzt oder ein Krankentransport durch Rettungsdienste unmöglich wird. Außerdem lohnt ein Blick in die Regelungen der Hausordnung. Und die private Nutzung von Gemeinschaftseigentum müsste durch Beschluss genehmigt werden.
  5. maßgeblich Rettungsweg

    i.d.R. werden brennbare Materialien im Trppenhaus von der Feuerwehr (meist nicht unberechtigt) bemängelt!
    Allerdings habe ich schon erlebt, dass die Abstreichervor den Wohnungstüren als Brandlast bemängelt wurden und die Mieter zur Entfernung aufgefordert wurden (im 6-Geschosser)!

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