bei unserem Neubau stellte sich nach Einbau einer Türzarge heraus, dass die darüber befindliche Decke zu einer Ecke des Raumes hin deutlich abfällt. Von dieser Decke aus gesehen haben wir in eine Richtung auf ca. 190 cm einen Höhendifferenz von ca. 1,5 cm. In die andere Richtung sind es auf ca. 350 cm ebenfalls um die 1,5 cm.
Besonders ärgerlich ist die Abweichung auf dem kurzen Stück, da hier nur ca. 10 cm unterhalb der Decke die Türzarge entlang geht und - da man die Decke intuituv als Referenz annimmt - deutlich schief wirkt.
Der Bauträger war heute mit einem TÜV-Gutachter vor Ort und der Mangel wurde anerkannt. Irgendein offizieller Schrieb dazu folgt dann noch.
Da ich davon ausgehe, dass sich der Mangel nicht beseitigen lässt (entweder Betondecke in der Ecke auf ein paar m² um über 1 cm wegfräsen => Aufwand/Statik? oder Decke auf zig m² entsprechend tiefer verspachteln => Aufwand? ; Decke abhängen ist Aufgrund raumhoher Fenster und teilweise auch Türen keine Option), vermute ich, dass mir eine Entschädigung angeboten wird.
Doch auf welcher Basis soll ich diese dann bewerten? Da der Mangel im Wohnzimmer (und nicht auf der Gästetoilette) besteht und bisher wirklich jedem Besucher aufgefallen ist, empfinde ich ihn als schwerwiegend. Am liebsten hätte ich ihn auch beseitigt und kein Geld. Aber falls mir eine Summe angeboten wird, was ist dann als angemessen zu bewerten? Spielt es eine Rolle, dass die sonstige Ausstattung der Wohnung als gehoben bis luxuriös anzusehen ist?
Herzlichen Dank!
Nachtrag:
- Die Baubeschreibung verweist lediglich auf die "Regeln der Baukunst" sowie "einschlägige DINAbk.-Normen".
- Die Decken bestehen aus Beton-Fertigteilen und sind mit Malervlies beklebt und dann gemalert. Gespachtelt wurde nur an den Verbindungsstellen der Betonteile.