Zahlungsziel laut VOB
BAU-Forum: Neubau

Zahlungsziel laut VOB

Hallo!
ich betreibe eine kleine Bauunternehmung in NRW und möchte mit einem Generalübernehmer einen VOBAbk. Vertrag über den Neubau eines Einfamilienhaus abschließen. Allerdings mit der Einschränkung der Zahlungsziele, diese weichen von der VOB bei den Abschlagzahlungen ab. Nicht 18 Werktage, sondern 10 Arbeitstage. Nun teilte mit der Generalübernehmer mit, dass die VOB in Gänze und nicht nur in Teilen vereinbart werden muss, sprich auch die Zahlungsziele der VOB.
Für eine rasche Antwort wäre ich euch sehr dankbar.
  • Name:
  • M. Schroers
  1. VOB wird AGB

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Leitsatz aus einem aktuellen BGH-Urteil:
    Jede vertragliche Abweichung von der VOBAbk./B führt dazu, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist und damit Gegenstand der AGB-Inhaltskontrolle ist.
    Das bedeutet, dass jeder einzelne Paragraf der VOB nach den §§ 305 ff. BGBAbk. zu beurteilen ist. Folge: einige wesentliche Paragrafen werden unwirksam. Welche das sind, ist nicht einfach zu beantworten. Ein Urteil, das alle dann unwirksamen Paragrafen listet, kenne ich nicht.
    Außer Kraft könnte die gegenüber dem BGB verkürzte Gewährleistung sein, ebenso die fiktive Anerkennung von Regiezetteln nach § 15 (3). Rechtsberatung ist angesagt.
  2. Theorie und Praxis

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Der Generalübernehmer hat nicht recht, wenn er sagt, dass die VOBAbk. unverändert vereinbart werden muss. Natürlich können Sie die VOB und zusätzlich ein kürzeres Zahlungsziel vereinbaren. Es ist nicht so, dass die VOB dann gar nicht gilt. Sie wird aber durchlöchert. Kommt es hart auf hart, können einige Regelungen, die für Sie günstiger sind als im BGBAbk., hinten runter fallen, während Ihnen die ungünstigen erhalten bleiben. Liste ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
    • Gewährleistung 4 Jahre wird 5 Jahre
    • auf die Abnahme können Sie sich nur verlassen, wenn sie förmlich stattfindet
    • Regieberichte sind erst anerkannt, wenn sie unterschrieben werden
    • Zerstörung nicht abgenommener Leistungen durch höhere Gewalt zu Ihren Lasten

    Damit lässt sich leben, wenn die Gewährleistung ohnehin auf 5 Jahre nach VOB festgeschrieben wird, eine förmliche Abnahme verlangt wird, das Thema Regie konsequent gehandhabt wird und Schäden versichert werden. Es können aber auch noch andere Passagen betroffen sein, die Rechtsprechung ist im Fluss.
    Der Generalübernehmer will halt ganz einfach nicht früher zahlen, weil er seinerseits mit dem Bauherrn die VOB vereinbart, und das Geld, das Sie bekommen, noch gar nicht hat. Was machen Sie, wenn es Ihnen gelingt, 2 Wochen Zahlungsziel durchzusetzen, der Generalübernehmer aber trotzdem erst nach 3 Wochen zahlt? Davon sind vielleicht 2 Rechnungen betroffen, dann ist der Auftrag erledigt. Bis Sie jeweils mahnen, Nachfristen setzen, Arbeitseinstellung androhen, ist das Geld schon da. Um berechtigt die Arbeit einstellen zu können, ist 1 Woche Verzug zu kurz.
    Wenn Sie generell mit künftigen Auftraggebern von den VOB-Zahlungszielen abweichen wollen, sollten Sie sich wirklich mal beraten lassen, welche Konsequenzen das auf die Verträge hat.

  3. Wenn Sie für einen Bauträger arbeiten,

    ist die Regel doch wohl ein Pauschalpreisvertrag = 1 Stck. Haus = soundso viel Euro-Dollar.
    Wenn diesem so ist, entfallen die Zahlungsziele (hier 18 WT) sowieso, da die Prüfungsfristen sind. Kein ME = keine Prüfung dessen. Es müssen nur noch Bautenstände kontrolliert werden. Ich vereinbare bei Pauschalpreisverträgen immer 7 Tage Zahlungsziel. Wenn dieses der AG nicht einhalten möchte (hier Bauträger), mache ich mir Sorgen um seine finanziellen Möglichkeiten. Lieber 1 Woche in die Karibik fliegen, als mit so einen auf die Fres ... und billiger ist da idR. auch noch.
  4. @Mark Carden

    in welcher Branche gibt's denn Euro-Dollar? ;-)
  5. Also, ich als Generalübernehmer ...

    Foto von Helmuth Plecker

    Also, ich als Generalübernehmer habe das so "gelernt", dass nach der einhelligen Rechtsprechung  -  ich denke Bruno, dass es die ist, die Du anführst  -  die VOBAbk. nur in Gänze vereinbart werden darf, um sie als tatsächlich wirksam vereinbart zu sehen. Sollte eine VOB-Vorschrift verändert werden, so verliert die VOB ihre Wirksamkeit als AGB in Gänze und somit würde lediglich BGBAbk. angewandt werden können. Dass dieses für den Bauunternehmer schechter ist, für den Fall dass er noch Mängel an seiner Leistung hat, dürfte selbstredend sein. In diesem Fall hat er nämlich überhaupt keinen Vergütungsanspruch.
  6. Wietersheim / Korbion

    schreibt zu diesem Thema in der VOBAbk. 2002 "das Neue Vertrags- und Vergaberecht, dass einige Passagen in der VOB/B abgeändert werden dürfen, ohne das die Vermutung zulässig ist, dass die VOB insgesamt in Frage zu stellen ist. Sie dürfen nur nicht in den Kernbereich der VOB fallen. Dann wird in dieser Lektüre eine Reihe von BGH und OLG Urteile aufgelistet, in welchen entschieden wurde, welche Passagen der VOB nicht / oder doch geändert werden dürfen, ohne das die VOB Ihre Ausgewogenheit verliert und dadurch diese eventuell nicht mehr gilt.
    liest doch mal die VOB genau. Aussagen wie "wenn nichts anderes vereinbart ist" etc. spicken das Buchwerk.
    Zahlungsziele sind verhandelbar. Wenn nicht, wären ja Skonto Vereinbarung hiervon auch betroffen.
    Des Weiteren ist hier der AG der Verwender der ABG's (VOB/B) daher können Änderungen zu seinen Nachteil (hier für Ihn ungünstigerer Zahlungsziele) nicht dazu führen, dass die AGB's nicht gelten.
    In der VOB/B § 16 Satz 5 (1) steht, "alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen"  -  Bei Pauschalpreise kann dieses nur heißen  -  gucken ob z.B. Deckenfertig = Geld sofort. Was will der 18 WT lang prüfen?
  7. @ Ackermann Matthias

    kaufe Ein U, und mach Eurodollar daraus;-)
  8. OT: @ Mark ...

    OT: @ Mark ich dachte schon, Du kaufst ein "S" ... :-))
  9. nicht ganz richtig

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    @Helmuth:
    Es ist nicht so, dass die VOBAbk. nur als Ganzes vereinbart werden darf. Einen Vertrag kann ich mir  -  innerhalb der Grenzen der guten Sitten  -  beliebig zusammenbasteln. Wirksame AGB kann ich mir innerhalb der Grenzen der §§ 305 ff. BGBAbk. zusammenbasteln. Bei der VOB ist es so, dass sie Klauseln enthält (mal zu Lasten des AG, mal zu Lasten des AN), die für sich gesehen in AGB unwirksam wären. Bei Vereinbarung als Ganzes wird die VOB aber als ausgewogen angesehen, weil sich Vor- und Nachteile (Vorteile, Nachteile) ausgleichen. Setzt man einzelne Klauseln außer Kraft, geht der privilegierte Status verloren. Die VOB wird der AGB-Inhaltskontrolle voll zugänglich. Ergebnis: weitere Klauseln werden unwirksam, aber nicht alle. Welche das sind, kann man nur der im Fluss befindlichen Rechtsprechung entnehmen.
    @Marc:
    Jetzt weiß ich, warum ich keine Bücher im Schrank habe. Die veralten nämlich so schnell :) Wietersheim / Korbion wurden vom BGH überholt. Das Kriterium "Kernbereich der VOB" wurde vom BGH aufgegeben. Auch die geringsten Eingriffe in die VOB führen zum Verlust des privilegierten Status. Die VOB wird im Rahmen der AGB-Inhaltskontrolle teilweise unwirksam. BGH, Urteil vom 15.4.2004, BauR 7/2004, S. 1142 f., Leitsatz siehe mein erster Beitrag.
    Beim Zahlungsziel lässt die VOB keinen Spielraum im Sinn von "wenn nichts anderes vereinbart ist" zu. Skonto hat nichts mit der Vereinbarung eines Zahlungsziels zu tun. Es ist Teil des angebotenen Preises. Der Preis variiert je nach Zahlungstempo. Ich kann niemanden zum Skontieren zwingen.
  10. Ja, Herr Schroers ...

    Foto von Helmuth Plecker

    Ja, Herr Schroers dann folgen Sie doch den Ausführungen von Bruno und bieten dem Generalunternehmer ein Skonto für eine schnellere Bezahlung. Wäre doch nur fair, oder?
  11. Hallo erst mal herzlichen Dank für die zügige ...

    Hallo,
    erst mal herzlichen Dank für die zügige und rege Beteiligung! Letztendlich scheint mir ja die sinnigste Form zur Anregung einer Beschleunigten Zahlung die Gewähr von Skonto zu sein. Allerdings denke ich nicht das, dass dem Generalübernehmer gegenüber Fair wäre, da die EP's mit denen man heutzutage kalkulieren muss um konkurenzfähig zu bleiben sicherlich nicht mehr zu Freudensprüngen verhelfen. Des weiteren gehe ich in diesem Fall davon aus, dass vom Skontoabzug eh kein Gebrauch gemacht wird! Aus welchen Gründen auch immer?
    M. Schroers
  12. Das weiß man doch nicht vorher, oder?

    Foto von Helmuth Plecker

    Es gibt AG, die sind (noch) finanzkräftig, sodass diese ohne weiteres Skonto nutzen und es gibt AG, die haben  -  wenn vielleicht auch nur vorrübergehend  -  nicht das finanzielle Polster, um Skonto zu nutzen. Ich jedenfalls nutze es unregelmäßig, je nach Rentabilität des Einzelfalls.

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